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| Kann ein Mietvertrag mündlich gekündigt werden? | ||||||||||
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Sowohl Vermieter, als auch Mieter haben bei der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum die Schriftform zu beachten. Dabei reicht es aber nicht aus, wenn in dem Kündigungsschreiben auf einen früheren Brief verwiesen wird. Eine mündlich erklärte Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist daher unbeachtlich.
Das Kündigungsschreiben muss zudem eigenhändig unterschrieben sein. Dabei reicht nach Ansicht der Rechtsprechung eine "wellenförmige Kugelschreiberlinie" nicht aus. Für die andere Mietvertragspartei muß der Kündigende namentlich erkennbar sein. Dieses Erfordernis wird erfüllt, wenn unter der Unterschrift ein maschinenschriftlicher Namenszug gesetzt wird.
Eine Kündigung per Telefax, Telegramm oder per eMail ist ebenfalls nicht wirksam, weil bei dieser Form der Übermittlung an den Adressaten eine eigenständige Unterschrift fehlt.
Dieser Beitrag wurde am Sep 26, 2003 erstellt
und zuletzt am Oct 1, 2003 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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