Datenlöschungsanspruch bei unzulässiger Datenübermittlung an die Schufa

Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf vom 14.12.2006 - 10 U 69/06 -) hatte in der Berufungsinstanz einen interessanten datenschutzrechtlichen Fall zu entscheiden, der für Verbraucher einige wichtige Grundsätze herausarbeitet.

Der Kläger begehrte die Löschung von Daten, welche die Beklagte an die Schufa übermittelt hatte. Die AGB der Beklagten enthielten eine Einwilligungserklärung zum Datenschutz. Weiterhin wurde dort eine Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur nach erfolgter Interessenabwägung zugesichert.

Das Gericht prüft zunächst die Voraussetzungen der  §§ 4 I, 4 a I BDSG (Einwilligung in die Datenübermittlung) einerseits und die Voraussetzungen des § 28 I Satz 1 Nr. 2, III Satz 1 Nr. 1 BDSG andererseits. Diese Norm statuiert die oben bereits angesprochene Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung. Hierbei  sind einerseits die Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen und auf der anderen Seite die Interessen  der Schufa und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung  von Daten zur Zahlungsfähigkeit und zur Zahlungswilligkeit.

Erfolgt eine Datenübermittlung zu Unrecht, kann sich ein Löschungsanspruch aus § 35 II Satz 2 Nr. 1 BDSG ergeben. Daneben stellt eine solche Datenübermittlung auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, welches als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB negatorischen Schutz gewährt.

Das Gericht konnte diese Entscheidung letztlich offen lassen, da die Beklagte unstreitig eine Interessenabwägung nicht vorgenommen hatte. Die Datenübermittlung war aus diesem Grund rechtswidrig und die Schufa ist zur Löschung der übermittelten Daten verpflichtet. Auch die dem Kläger entstandenen Anwaltskosten musste die Beklagte nach §§ 280 I, 241 II BGB bzw. § 823 I BGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ersetzten.

Die Entscheidung verdeutlicht ein in der Rechtswirklichkeit täglich auftauchendes Problem: vermeintlich säumige Schuldner werden von ihren Gläubigern mit einer Datenübermittlung an die Schufa regelrecht "bedroht". In diesem Zusammenhang deutet das OLG Düsseldorf an, dass eine Datenübermittlung an die Schufa wohl regelmäßig unzulässig sein dürfte, wenn nicht zuvor die zivilrechtlichen Streitpunkte rechtskräftig geklärt worden sind. Anderenfalls könnte die Datenübermittlung an die Schufa zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Zwangsvollstreckungsmaßnahme" werden. Regelmäßig benötigt der Gläubiger hierzu jedoch einen rechtskräftigen Titel. Damit schließt sich das OLG dem AG Elmshorn, Beschluß vom 2. 6. 2005 - 50 C 60/05 an, welches einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatte.

Im Ergebnis ist also jedem Verbraucher anzuraten genau zu prüfen, ob eine Datenübermittlung an die Schufa rechtmäßig erfolgt ist. Eine Drohung mit einer solchen Datenübermittlung sollte bereits Mißtrauen erwecken. Ist eine Einwilligung zur Datenübermittlung in AGB enthalten, so muss diese Klausel eine Interessenabwägung garantieren. In Zweifelsfällen beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen, unrechtmäßige Daten bei der Schufa zur Löschung zu bringen.

Dieser Beitrag wurde am Jan 16, 2007 erstellt und zuletzt am Jan 16, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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Veröffentlichungen in Anwalt4you:
1/16/07 Datenlöschungsanspruch bei unzulässiger Datenübermittlung an die Schufa