Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung - Teil I
Eine anwaltliche Vertretung im Erbscheinsverfahren kommt in Betracht, wenn die testamentarische Verfügung nicht eindeutig ist. Anders als vielfach angenommen, kommt es bei der Auslegung von Testamenten allerdings nicht zwingend auf den Wortlaut an. Im Gegensatz zu Verträgen entfalten Testamente nämlich keinen Vertrauensschutz zugunsten der Erben, so dass nur der wirkliche Wille des Testators maßgeblich ist. Im Zweifelsfalle muss dieser Wille auch unter Zuhilfenahme anderer Beweismittel erforscht werden. Briefe, Testamentsentwürfe, Tagebuchaufzeichnungen, Randbemerkungen in erbrechtlicher Literatur und auch Zeugenaussagen können ggf. bei der Ermittlung des Erblasserwillens dienlich sein.

Der subjektive Wille des Testators kann insbesondere dann vom Wortlaut eines Testamentes abweichen, wenn der Erblasser sein Testament eigenhändig aufgesetzt hat und dabei juristische Fachausdrücke verwendet hat. Prinzipiell kann nämlich nicht unterstellt werden, dass ein Erblasser die Konzepte, welche hinter bestimmten juristischen Begriffen stehen, vollständig gedeutet und auf seine Situation richtig angewendet hat.

Anlass für eine Korrektur des testamentarischen Wortlauts kann auch bestehen, wenn eine bestimmte Gerechtigkeitsvorstellung des Erblassers, die dem Testament zugrunde liegt, aufgrund nachträglich eingetretener Umstände mit ebenjenem Testament nicht mehr umsetzbar ist. Ein solcher Fall läge z.B. vor, wenn ein Erblasser mit dem Willen, seine Abkömmlinge gleich zu behandeln, einem Kind den Weinberg und dem anderen Kind den Winzerbetrieb nebst Weinkeller überschreibt. Würde jetzt nach der Testamentserrichtung eine Autobahn quer durch den Weinberg gebaut und verlöre der Weinberg dadurch erheblich an Wert, hätte das Nachlassgericht die Möglichkeit einer Ergänzung des Testaments. Wenn sich im Testament auch nur andeutungsweise Hinweise auf die Gerechtigkeitsvorstellung des Testators finden lassen, hätte der Richter dann die Möglichkeit, im vorliegenden Fall dem Testament posthum einen weiteren Absatz hinzuzudichten, in welchem dem mit dem Weinberg bedachten Kind z.B. zusätzlich eine Abfindung in Geld oder eine Unterbeteiligung an dem Winzerbetrieb zugesprochen wird. Vor solchen richterlichen Ergänzungen sind nicht nur eigenhändig verfasste, sondern auch notariell beurkundete Testamente nicht gefeit, was mitunter zu Unbehagen in dieser Profession führt.

Neben der - notfalls ergänzenden - Auslegung der Testamente gibt es ferner die Möglichkeit einer Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht. Gegenstand der Anfechtung sind die einzelnen letztwilligen Verfügungen im Testament und nicht das Testament als solches, weshalb der Begriff der „Testamentsanfechtung" irreführend ist. Neben einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung kann als Anfechtungsgrund angeführt werden, dass der Erblasser bestimmte wesentliche Sachverhalte unterstellt hat, welche in Wirklichkeit jedoch nicht vorlagen. Hierbei kann es sich um einen Inhaltsirrtum, einen Erklärungsirrtum oder einen Motivirrtum handeln.

Dieser Beitrag wurde am Jan 26, 2007 erstellt und zuletzt am Apr 12, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
Was möchten Sie als Nächstes tun?
eine Anfrage an den Verfasser senden und nur von diesem ein unverbindliches Angebot erhalten.
eine Anfrage an alle Anwälte senden und mehrere unverbindliche Angebote erhalten.
Anwaltssuche • PLZ:
Haarhaus legal - Recht und Steuern aus einer Hand
Schloßstraße 96
12163 Berlin
Telefon: 030/ 7974-1785
Spezialisierung:
Steuerrecht (Fachanwalt), Internationales Privatrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht
Kurzvorstellung:
Meine im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf ansässige Kanzlei ist deutschlandweit tätig./ Located in the district Steglitz-Zehlendorf of Berlin we offer our legal services all over Germany. Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei:/ Practice fields of the law office: 1. Deutsches und internationales Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht/ German and international inheritance law and inheritance tax law 2. Steuerrecht und Steuerstrafrecht/ tax law and the defense against fiscal offense charges 3. Handels-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht/ commercial and corporate law 4. Forderungseinzug, Vertragsrecht und sonstiges Zivilrecht/ debt collection, contracts and litigation 5. Bankrecht und Kapitalanlagerecht/ banking law and capital investment law 6. internationales Recht/ international law Im Jahr 2007 erhielt Rechtsanwalt Henning Haarhaus von der Rechtsanwaltskammer Berlin die Genehmigung, den Titel Fachanwalt für Steuerrecht zu führen./ In 2007 Henning Haarhaus was awarded the title Certified Tax Expert by the bar association of Berlin. Korrespondenzsprachen sind deutsch und englisch. Rechtshilfe ist auch in anderen Sprachen möglich./ We correspond in English or German. Legal services are also rendered in other languages. Weitere Informationen über die Kanzlei nebst einem Ratgeber über Fragen zum Erbrecht und zur Unternehmensnachfolge erhalten Sie auf der Homepage der Kanzlei./ For receiving further information about our services and about the German inheritance and real estate law in English please visit the website of the law office. http://www.kanzlei-haarhaus.de
Veröffentlichungen in Anwalt4you:
3/17/08 Doppelbelastung von Bankguthaben mit deutscher und ausländischer Erbschaftssteuer europarechtswidrig?
2/8/08 Mach es schriftlich!- Teil 2
2/8/08 Mach es schriftlich! - Teil 1
2/1/08 Wie man sein Testament schreibt
2/1/08 Das abgenötigte Testament - Teil II
2/1/08 Das abgenötigte Testament - Teil I
10/24/07 Warum nicht seinen Pflichtteil geltend machen? - Teil II
10/24/07 Warum nicht seinen Pflichtteil geltend machen? - Teil I
10/2/07 Testamentsfälschung - Teil II
10/2/07 Testamentsfälschung - Teil I
9/27/07 Die Mini-GmbH kommt - Reform des GmbH-Rechts soll im 1. Quartal 2008 in Kraft treten
8/6/07 Unternehmenssteuerreform 2008 - Steuersenkung soll Investoren anlocken - Teil II
8/6/07 Unternehmenssteuerreform 2008 - Steuersenkung soll Unternehmen anlocken - Teil I
7/30/07 Wie kommt man als Mieter aus einem befristeten Gewerbemietvertrag heraus?
7/30/07 Rechtsschutz gegen Säumniszuschläge - Teil II
7/30/07 Rechtsschutz gegen Säumniszuschläge - Teil I
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil III (Fazit)
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil II
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil I
6/25/07 Tod eines Kleingärtners
5/2/07 Testamentseröffnung, Erbscheinsantrag & Co. - Wann muss man zum Notar?
4/20/07 Die Zukunft der Erbschaftssteuer
4/17/07 Stiftungen und Nachlassplanung
3/27/07 Welche Möglichkeiten hat man gegen einen Testamentsvollstrecker?
3/22/07 Anwälte und Erfolgshonorare
3/19/07 Die Steueridentifikationsnummer kommt - was das bedeutet und wen es betrifft
2/23/07 Worauf man bei der GmbH-Gründung oder beim Erwerb von GmbH-Anteilen achten sollte
2/20/07 Österreich als Erbschaftssteuerparadies
1/26/07 Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung - Teil II
1/26/07 Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung - Teil I
12/19/06 Die Stellung des Ehegatten beim Berliner Testament - Teil II
12/19/06 Die Stellung des Ehegatten beim Berliner Testament - Teil I
12/8/06 Höhere Mieten für Gewerbeimmobilien
11/30/06 Strategien zur Schmälerung des Pflichtteils ungeliebter Erben
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern - 3. Teil
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern - 2. Teil
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil III und Schluss
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil II
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil I
9/6/06 Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Sachverhalten sinnvoll? - Teil 2
9/6/06 Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Angelegenheiten sinnvoll?
8/31/06 Immobilienerwerb in Polen
8/23/06 Die Liquidation - Formen und Ablauf
8/10/06 Die Abwehr der steuerlichen Haftung - 2. Teil
8/10/06 Die Abwehr der steuerlichen Haftung - 1. Teil
7/31/06 Steuerliche Folgen aus Steuerstraftaten
6/13/06 Maßnahmen zur Beschränkung der Erbenhaftung für Nachlassschulden - Teil II
6/13/06 Maßnahmen zur Beschränkung der Erbenhaftung für Nachlassschulden - Teil I
6/2/06 Bedenkenswertes zum Berliner Testament und zur Pflichtteilsstrafklausel
3/21/06 Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien
3/16/06 Vererben und Schenkung von Immobilienvermögen im europäischen Ausland, insbesondere Spanien
3/16/06 Wer rechtsschutzversichert ist, sollte folgende Regeln kennen: