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| Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung - Teil II | ||||||||||
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Der Anwendungsbereich der Anfechtung kann sich mit dem Anwendungsbereich der ergänzenden Auslegung überschneiden. Bei der Auswahl, welchem Mittel im konkreten Fall der Vorzug zu geben ist, muss die unterschiedliche Zielrichtung der beiden Instrumente berücksichtigt werden: Die Anfechtung kassiert eine letztwillige Verfügung, d.h. sie setzt nichts an deren Stelle. Die ergänzende Vertragsauslegung repariert dagegen das Testament und verhilft dem Willen des Erblassers zur Geltung.
Für seine Entscheidung zwischen den ihm zur Verfügung stehenden Alternativen hat der Erbe in der Regel wenig Zeit, weil die Erklärung der Anfechtung an kurze Fristen gebunden ist. Andererseits ist eine Korrektur des Testaments über eine ergänzende Testamentsauslegung fristlos möglich. Auch ein bereits erteilter Erbschein steht einer späteren Auslegung durch das Nachlassgericht nicht entgegen. Erweist sich dieser nach einer „Überarbeitung" des Falles als unrichtig, wird er kraftlos und ist nachträglich einzuziehen.
Dieser Beitrag wurde am Jan 26, 2007 erstellt
und zuletzt am Apr 12, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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