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| Spam oder rechtmäßige Werbung ? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bekanntlich ist das Versenden von E - Mail Werbung ohne Einwilligung des Empfängers bereits nach der ständigen Rechtsprechung rechtswidrig. Darüber hinaus sind mit dem in Kraft treten des neuen Telemediengesetzes ( TMG ) zum 01.03.2007 neue Regelungen zu beachten. Problematisch können zukünftig alle elektronischen Werbebotschaften sein, die im Betreff nicht auf den ersten Blick klar als solche zu erkennen sind. Gerade die Betreffzeile dient im E - Mail - Marketing dazu, auf den eigentlichen Inhalt der Mail neugierig zu machen. Oft wird mit diesem Blickfang nicht auf den werbenden Charakter der Mail hingewiesend. Dieser Kreativität sind künftig Grenzen gesetzt. Bereits bisher war die Verschleierung oder Verheimlichung der Identität des Absenders wettbewerbswidrig. Die neue Regelung des § 6 Abs. 2 TMG stellt nun ausdrücklich auf die Gestaltung der Kopf - und Betreffzeile ab und schafft in § 16 TMG einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand: Bei Verstößen drohen zukünftig nicht mehr nur Abmahnungen von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden, sondern auch Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgelder bis zu 50 000, 00 €uro. Das Gesetz geht von einer Verschleierung oder Verheimlichung aus, wenn Kopf - und Betreffzeile so gestaltet sind, dass der Empfänger vor dem Öffnen der E - Mail keine oder irreführende Informationen über den tatsächlichen Inhalt des Absenders oder den " kommerziellen Charakter " der E - Mail erhält. Auf die rechtlich einwandfreie Gestaltung der Kopf - und Betreffzeile muss daher noch stärker als bisher geachtet werden, um Bußgelder zu vermeiden. Dieser Beitrag wurde am Jan 27, 2007 erstellt
und zuletzt am Jan 27, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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