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| Unterhaltspflicht des gehörnten Ehegatten? | ||||||||||||||||
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Nach der Ehescheidung gilt der Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit, was bedeutet, dass nach der Scheidung grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt aufzukommen hat. Als Ausfluss der Solidargemeinschaft „Ehe", hat der Gesetzgeber aber verschiedene Tatbestände geschaffen, die es dem bedürftigen Ehegatten auch nach der Scheidung ermöglichen, gegen den anderen Ehegatten Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Wie verhält es sich aber, wenn der bedürftige Ehepartner die Ehe aufs Spiel gesetzt hat, indem er sich einem anderen Partner zugewendet hat und eine intime Beziehung mit dem neuen Partner unterhält? Ist es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten unter diesen Umständen denn zuzumuten, weiterhin finanzielle Unterstützung zu leisten, obgleich dieser sich, vielleicht sogar während intakter Ehe, einem anderen Partner zugewendet hat, was möglicherweise sogar der Grund für das Scheitern der Ehe war? Oder hat nicht vielmehr in solchen Fällen der bedürftige Ehepartner jeden Unterhaltsanspruch verwirkt? Tatsächlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Unterhaltspflicht dann entfallen soll, wenn sich ein Ehepartner, unter Verletzung der dem anderen Ehepartner gegenüber geschuldeten ehelichen Treuepflicht, abwendet und sich einem anderen Partner zuwendet und mit diesem eine auf Dauer angelegte intime Beziehung eingeht. Es spielt keine Rolle, ob dies aus einer „intakten" Ehe heraus geschieht, oder nicht. Die Tatsache allein genügt für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Ist die Ehe kinderlos geblieben, bleibt es hierbei. Sind aus der Ehe jedoch Kinder hervorgegangen, die der bedürftige Ehepartner betreut, ist eine Verwirkung des Unterhalts nur insoweit möglich, als sie mit der Wahrung der Belange des betreuten Kindes vereinbar ist. Nach gefestigter Rechtsprechung heißt dies nichts anderes, als dass dem kinderbetreuenden Ehegatten Unterhalt mindestens in Höhe des Existenzminimums verbleiben muss, bevor an einen verwirkungsbedingten Wegfall oder eine Kürzung des Unterhalts zu denken ist. Der Grund liegt darin, dass dem Kind die ehelichen Verfehlungen des betreuenden Ehegatten nicht zuzurechnen sind. Auch eine erhöhte Erwerbsobliegenheit ist dem betreuenden Ehegatten unter diesen Umständen nicht abzuverlangen, da auch hierunter die Belange des Kindes in Mitleidenschaft gezogen würden. Die Zumutbarkeit einer stundenweisen oder halbschichtigen Erwerbstätigkeit hängt immer zunächst von den konkreten Bedürfnissen des Kindes ab. Grundsätzlich aber gilt: Bei Betreuung eines Einzelkindes unter 10 Jahren ist lediglich eine stundenweise Tätigkeit zumutbar. Bei einem Alter von 13-15 Jahren wird eine Halbtagsbeschäftigung in der Regel zumutbar sein. Von der Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung kann ab dem 15./ 16. Lebensjahr ausgegangen werden. Dieser Beitrag wurde am Feb 16, 2007 erstellt
und zuletzt am Feb 20, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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