Worauf man bei der GmbH-Gründung oder beim Erwerb von GmbH-Anteilen achten sollte
Mit der Gründung einer GmbH bezweckt man eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Damit diese aber dann auch eintritt, sollten die Gründungsgesellschafter darauf achten, dass alle Stammeinlagen ordnungsgemäß eingezahlt werden. Wer später einen GmbH-Anteil erwirbt, sollte die ordnungsgemäße Einzahlung der Stammeinlagen durch die Gründungsgesellschafter genauestens überprüfen, selbst wenn der Gründungszeitpunkt lange her sein sollte. Ähnliche Sorgfaltsmaßstäbe sind für Kapitalerhöhungen angebracht.

Stammeinlagen, die unter Verstoß gegen die Aufbringungsvorschriften aufgebracht werden, gelten nämlich als nicht geleistet und können nachgefordert werden. Regelmäßig werden derartige Defizite im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter aufgedeckt. Dieser hat dann gute Chancen, die Konkursmasse durch die Inanspruchnahme der Gesellschafter auf erneute Zahlung der Bareinlage aufzufüllen.

Praxishäufig und deshalb haftungsträchtig sind verdeckte Sacheinlagen. In diesen Fällen versuchen die Gesellschafter einer GmbH, die strengen Sacheinlagevorschriften des Gesetzes dadurch zu umgehen, dass sie eine GmbH-Gründung bzw. eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage deklarieren. In der Praxis treten verdeckte Sachgründungen in mannigfaltiger Gestalt auf, z.B. in den Fällen der Hin- und Herzahlungen von Geld oder bei der Aufrechnung durch den Gesellschafter gegenüber der Einlagenforderung der GmbH mit Ansprüchen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen. Im zuletzt genannten Fall liegt eine verdeckte Sacheinlage vor, wenn zwischen beiden Geschäften ein unmittelbarer zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht.

Als verdeckte Sacheinlagen gelten auch die Fälle, in denen die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Kredit zur Finanzierung seiner Bareinlage gewährt oder für ein vom Gesellschafter bei einem Dritten aufgenommenes Darlehen eine Bürgschaft oder die Mitschuld übernimmt. Bei den gleichfalls gefahrengeneigten Vorfinanzierungsfällen sind der Gesellschaft zwar tatsächlich Barmittel zur Verfügung gestellt worden, die aber bereits vor der Beurkundung der Gründungssatzung bzw. der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister bereits verbraucht waren. Verdeckte Sacheinlagen liegen schließlich auch dann vor, wenn die Einlageforderung der GmbH mit einem Gewinnanspruch des Gesellschafters verrechnet wird.

Verdeckte Sacheinlagen bringen neben der Nachzahlungspflicht für den betroffenen Gesellschafter und für den Erwerber eines verhafteten Anteils auch eine zivil- und strafrechtlichen Haftung der GmbH-Geschäftsführer und bei Zusammenwirken der Gesellschafter auch eine gesamtschuldnerischen Schadenersatzhaftung mit sich. Berater der GmbH sind regresspflichtig. Auch die Bank kann bei einer falschen Auskunft gegenüber dem Registergericht haften.

Angesichts dieser gravierenden Folgen der verdeckten Sacheinlagen stellt sich die Frage nach einer nachträglichen Heilung, wenn sie z.B. anlässlich einer beabsichtigten Veräußerung von Geschäftsanteilen aufgedeckt werden. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 04.03.1996 und vom 07.07.2003 Grundsätze für ein derartiges Heilungsverfahren aufgestellt. Auch wenn noch nicht alle Streitfragen durch die Rechtsprechung geklärt worden sind, ist es dringend zu empfehlen, in derartigen Fragen einen Fachmann zu konsultieren.
Dieser Beitrag wurde am Feb 23, 2007 erstellt und zuletzt am Feb 23, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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