Betreuen geschiedene Eltern beide abwechselnd ihre Kinder, ist derjenige allein zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet, bei dem sich das Kind weniger oft aufhält (in der Regel der Vater). Auch wenn das Kind über das übliche Maß hinaus durch den Vater betreut wird, kann dieser die Unterhaltszahlungen dennoch nicht kürzen, denn die Hauptverantwortung liegt weiterhin bei dem anderen Elternteil (in der Regel der Mutter). Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.02.2007 (AZ.: XII ZR 161/04) entschieden. Diese Regelung kann nur dann entfallen, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. In dem nunmehr vom BGH entschiedenen Verfahren wollte ein geschiedener Vater für seine 1991 geborenen Zwillinge keinen Unterhalt zahlen, weil er die Kinder in weitergehendem Umfang betreute als im Rahmen eines üblichen Umgangsrechts. Nach den Feststellungen des BGH entfällt auf den Vater jedoch lediglich ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 (gerundet 36 %), so dass die Eltern keine Betreuung in einem Wechselmodell mit im Wesentlichen gleichen Anteilen praktizieren. Das hat zur Folge, dass für die Zwillinge nur der Vater barunterhaltspflichtig und der Barunterhalt auch nur nach seinem Einkommen zu bemessen ist. www.anwaelte-giessen.de
Dieser Beitrag wurde am Mar 21, 2007 erstellt
und zuletzt am Jun 1, 2007 aktualisiert.
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Beate Wypchol
Wetzlarer Straße 95
35398 Gießen
Telefon: 0641202121
Spezialisierung:
Eherecht, Scheidungsrecht, Vertragsrecht, Familienrecht, Multimediarecht
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