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| Anwälte und Erfolgshonorare | ||||||||||
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Am 07.03.2007 kassierte das Bundesverfassungsgericht ein über 60 Jahre bestehendes Totalverbot von Erfolgshonoraren für Anwälte. Sie durften bisher nicht mit ihren Mandanten vereinbaren, im Erfolgsfall an der erstrittenen Summe beteiligt zu werden, bei einer Niederlage hingegen leer auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht hält die deutsche Regelung für zu restriktiv, weil es keine Ausnahmen zulässt. Die Karlsruher Richter ließen in ihrem Urteil dem Gesetzgeber aber bis zum 30.06.2008 Zeit, Abhilfe zu schaffen. Bis dahin bleibt das Verbot in seiner jetzigen Form wirksam.
Das jetzige Urteil könnte all jenen den Weg zu den Gerichten eröffnen, die zu wohlhabend sind, um Prozesskostenhilfe zu erhalten, die sich aber andererseits keinen teuren Gerichtsstreit leisten können. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere für diese Mandantengruppe eine Neuregelung gefordert, weil ihr durch die Kostenfrage der Weg zu den Gerichten verbaut ist. Eine weitere Gruppe sind vermögenslose Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland, die keinen Zugang zur deutschen Prozesskostenhilfe haben. Im Rahmen einer Neugestaltung im übrigen hat das Gericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungssielraum eingeräumt, der von der grundsätzlichen Ächtung von Erfolgshonoraren bis zu deren völliger Freigabe reichen kann, wie dies in den USA der Fall ist. Allerdings wird es auch bei einer Liberalisierung des Anwaltsvergütungsrechts Grenzen für die Übernahme des Prozessrisikos durch den beauftragten Rechtsanwalt geben, welche sich aus der Natur der Sache ergeben: Erstens würde ein Anwalt nur dann das unternehmerische Wagnis aufnehmen, wenn er sicher ist, dass die Gegenseite solvent ist. Zweitens kommt ein Erfolgshonorar nur dann in Betracht, wenn es um die Durchsetzung von Geldansprüchen geht. Bei andersartigen Ansprüchen, z.B. auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auf Unterlassung, kann es eine erfolgsabhängige Vergütung dagegen nicht geben. Gleiches gilt, wenn der Rechtsanwalt mit der Abwehr von Geldansprüchen beauftragt wird, weil auch hier im sprichwörtlichen Sinne „nichts zu holen ist". Außerdem ist zu bedenken, dass die Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts auch künftig vom Verlierer eines Rechtsstreits übernommen werden müßten. Es verbliebe also trotz Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit seinem Anwalt immer noch ein Restrisiko für den Mandanten. In den USA dagegen werden die Prozesskosten nicht der unterliegenden Partei auferlegt, so dass der Anreiz vor Gericht zu gehen, dort viel größer ist als bei uns: Es kostet den Mandanten ja nichts. Derartige Verhältnisse sind in Deutschland nicht zu befürchten, und auch das vielfach von der Presse beschworene Horrorszenario des „ambulance chaser", also eines Anwalts, der in der Notaufnahme auf seine Opfer wartet, entbehrt jeder Grundlage. Der Grund hierfür ist einfach: Es ist für Rechtsanwälte standesrechtlich verboten, um die Erteilung konkreter Mandate zu werben. Auch dies wird sich künftig nicht ändern. Dagegen besteht Grund zu der Annahme, dass sich die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung gerade bei Fällen mit kleineren Streitwerten verbessern könnte. Der Mandant kann nicht nur sicher sein, dass sein Anwalt ihn engagiert vertritt, sondern er kann unter Umständen auch Anwälte engagieren, die sich nicht mit den üblichen Gebührensätzen zufrieden geben. Dieser Beitrag wurde am Mar 22, 2007 erstellt
und zuletzt am Mar 22, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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