Welche Möglichkeiten hat man gegen einen Testamentsvollstrecker?
Die wirkungsvollste Methode aus Sicht der Erben, eine Bevormundung durch einen Testamentsvollstrecker zu vermeiden, besteht darin, ihn erst gar nicht in sein Amt gelangen zu lassen. Hier gilt es, möglichst frühzeitig das Testament im ganzen oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung auf seine Wirksamkeit hin zu untersuchen. So ist z.B. die Berufung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker nichtig. Auch kann die Auslegung des Testaments dazu führen, dass vom Erblasser gar keine Testamentsvollstreckung gewollt war oder dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung bzw. deren Sinn und Zweck eine Beschränkung des Aufgabenkreises für die Testamentsvollstreckung vorsieht; etwa in Hinblick auf die Aufgabe, Vermächtnisse auszuführen.

Persönliche Animositäten zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben können ausnahmsweise einen Entlassungsgrund darstellen, wenn die Spannungen geeignet sind, den Testamentsvollstrecker an einer objektiven und dem Nachlass dienlichen Tätigkeit zu hindern. Ansonsten ist jede erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die dem Vollstrecker gesetzlich und vom Erblasser auferlegten Pflichten, kurz jede grobe Pflichtverletzung, ein Grund zu seiner Entlassung. Hinzukommen muss aber in der Regel, dass durch die Pflichtverletzung die Interessen der Erben gefährdet sein müssen.

Zum Pflichtenkatalog des Testamentsvollstreckers gehören

* die unaufgeforderte und zeitnahe Erstellung des Nachlassverzeichnisses
* die Herausgabe von Nachlassgegenständen, welche er zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht mehr benötigt
* die Befolgung von Verwaltungsanordnungen des Erblassers
* die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (Gegenteil: Untätigkeit oder das Eingehen übertriebener Risiken)
* die Auskunftserteilung und Rechnungslegung, wobei letztere eine genaue Darstellung des gesamten Ablaufes und Ergebnisses der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum umfasst
* eine ordnungsgemäße Honorarabrechnung
* eine unparteiische Amtsführung (Gegenteil: Erkennbare Eigennützigkeit bzw. grobe Schädigung der Interessen der Erben)

Dieser Beitrag wurde am Mar 27, 2007 erstellt und zuletzt am Mar 27, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
Was möchten Sie als Nächstes tun?
eine Anfrage an den Verfasser senden und nur von diesem ein unverbindliches Angebot erhalten.
eine Anfrage an alle Anwälte senden und mehrere unverbindliche Angebote erhalten.
Anwaltssuche • PLZ:
Haarhaus legal - Recht und Steuern aus einer Hand
Schloßstraße 96
12163 Berlin
Telefon: 030/ 7974-1785
Spezialisierung:
Steuerrecht (Fachanwalt), Internationales Privatrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht
Kurzvorstellung:
Meine im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf ansässige Kanzlei ist deutschlandweit tätig./ Located in the district Steglitz-Zehlendorf of Berlin we offer our legal services all over Germany. Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei:/ Practice fields of the law office: 1. Deutsches und internationales Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht/ German and international inheritance law and inheritance tax law 2. Steuerrecht und Steuerstrafrecht/ tax law and the defense against fiscal offense charges 3. Handels-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht/ commercial and corporate law 4. Forderungseinzug, Vertragsrecht und sonstiges Zivilrecht/ debt collection, contracts and litigation 5. Bankrecht und Kapitalanlagerecht/ banking law and capital investment law 6. internationales Recht/ international law Im Jahr 2007 erhielt Rechtsanwalt Henning Haarhaus von der Rechtsanwaltskammer Berlin die Genehmigung, den Titel Fachanwalt für Steuerrecht zu führen./ In 2007 Henning Haarhaus was awarded the title Certified Tax Expert by the bar association of Berlin. Korrespondenzsprachen sind deutsch und englisch. Rechtshilfe ist auch in anderen Sprachen möglich./ We correspond in English or German. Legal services are also rendered in other languages. Weitere Informationen über die Kanzlei nebst einem Ratgeber über Fragen zum Erbrecht und zur Unternehmensnachfolge erhalten Sie auf der Homepage der Kanzlei./ For receiving further information about our services and about the German inheritance and real estate law in English please visit the website of the law office. http://www.kanzlei-haarhaus.de
Veröffentlichungen in Anwalt4you:
3/17/08 Doppelbelastung von Bankguthaben mit deutscher und ausländischer Erbschaftssteuer europarechtswidrig?
2/8/08 Mach es schriftlich!- Teil 2
2/8/08 Mach es schriftlich! - Teil 1
2/1/08 Wie man sein Testament schreibt
2/1/08 Das abgenötigte Testament - Teil II
2/1/08 Das abgenötigte Testament - Teil I
10/24/07 Warum nicht seinen Pflichtteil geltend machen? - Teil II
10/24/07 Warum nicht seinen Pflichtteil geltend machen? - Teil I
10/2/07 Testamentsfälschung - Teil II
10/2/07 Testamentsfälschung - Teil I
9/27/07 Die Mini-GmbH kommt - Reform des GmbH-Rechts soll im 1. Quartal 2008 in Kraft treten
8/6/07 Unternehmenssteuerreform 2008 - Steuersenkung soll Investoren anlocken - Teil II
8/6/07 Unternehmenssteuerreform 2008 - Steuersenkung soll Unternehmen anlocken - Teil I
7/30/07 Wie kommt man als Mieter aus einem befristeten Gewerbemietvertrag heraus?
7/30/07 Rechtsschutz gegen Säumniszuschläge - Teil II
7/30/07 Rechtsschutz gegen Säumniszuschläge - Teil I
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil III (Fazit)
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil II
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil I
6/25/07 Tod eines Kleingärtners
5/2/07 Testamentseröffnung, Erbscheinsantrag & Co. - Wann muss man zum Notar?
4/20/07 Die Zukunft der Erbschaftssteuer
4/17/07 Stiftungen und Nachlassplanung
3/27/07 Welche Möglichkeiten hat man gegen einen Testamentsvollstrecker?
3/22/07 Anwälte und Erfolgshonorare
3/19/07 Die Steueridentifikationsnummer kommt - was das bedeutet und wen es betrifft
2/23/07 Worauf man bei der GmbH-Gründung oder beim Erwerb von GmbH-Anteilen achten sollte
2/20/07 Österreich als Erbschaftssteuerparadies
1/26/07 Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung - Teil II
1/26/07 Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung - Teil I
12/19/06 Die Stellung des Ehegatten beim Berliner Testament - Teil II
12/19/06 Die Stellung des Ehegatten beim Berliner Testament - Teil I
12/8/06 Höhere Mieten für Gewerbeimmobilien
11/30/06 Strategien zur Schmälerung des Pflichtteils ungeliebter Erben
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern - 3. Teil
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern - 2. Teil
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil III und Schluss
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil II
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil I
9/6/06 Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Sachverhalten sinnvoll? - Teil 2
9/6/06 Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Angelegenheiten sinnvoll?
8/31/06 Immobilienerwerb in Polen
8/23/06 Die Liquidation - Formen und Ablauf
8/10/06 Die Abwehr der steuerlichen Haftung - 2. Teil
8/10/06 Die Abwehr der steuerlichen Haftung - 1. Teil
7/31/06 Steuerliche Folgen aus Steuerstraftaten
6/13/06 Maßnahmen zur Beschränkung der Erbenhaftung für Nachlassschulden - Teil II
6/13/06 Maßnahmen zur Beschränkung der Erbenhaftung für Nachlassschulden - Teil I
6/2/06 Bedenkenswertes zum Berliner Testament und zur Pflichtteilsstrafklausel
3/21/06 Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien
3/16/06 Vererben und Schenkung von Immobilienvermögen im europäischen Ausland, insbesondere Spanien
3/16/06 Wer rechtsschutzversichert ist, sollte folgende Regeln kennen: