Wie sollte sich der Arbeitnehmer im Krankheitsfall verhalten ?
Der Arbeitnehmer hat nach § 5 Abs.1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer seiner Krankheit unverzüglich anzuzeigen, also "ohne schuldhaftes Zögern", kurz am selben Tag. Der Arbeitnehmer darf mit der Anzeige also nicht warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt. Das Unterlassen einer solchen Anzeige- und Nachweispflicht wird regelmäßig zu einer Ermahnung, möglicherweise Abmahnung oder kann sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Daher ist es enorm wichtig zu dokumentieren, wann gegenüber wen zu welcher Uhrzeit die Krankmeldung erfolgte. Dieser Sachverhalt ist zu beweisen, um eine diesbezüglich zu Unrecht erfogte Abmahnung angreifen zu können. Beachte: Auch Abmahnungen sind arbeitsgerichtlich selbstständig angreifbar. Um einer möglichen Kündigung die Grundlage zu entziehen, sollten Abmahnungen unverzüglich nach rechtlicher überprüfung gegebenfalls zum Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, muss der Arbeitnehmer auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Das Unterlassen dieser sogenannten arbeitvertraglichen Nebenpflicht kann zu oben aufgeführten Konsequenzen führen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs.1 S.1 Entgeltfortzahlungsgesetz eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (gelber Schein) sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen, wenn die Arbeitsunfähigleit länger als 3 Tage andauert. Diese Bescheinigung sollte unverzüglich beim Arbeitgeber eingereicht werden, spätestens am vierten Krankheitstag. Beachte: Gemäß § 5 Abs.1 S.3 Entgeldfortzahlungsgesetz kann der Arbeitgeber anweisen, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen ist. Also muss der Arbeitnehmer immer genau überprüfen, was konkret mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde !
Dieser Beitrag wurde am Oct 10, 2003 erstellt und zuletzt am Dec 23, 2003 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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Veröffentlichungen in Anwalt4you:
3/31/08 Verhaltenstipps bei Verkehrsunfall
4/25/06 Wann kann ein Arbeitnehmer Wiedereinstellung verlangen ?
10/22/05 Darf wegen Betriebsübergang gekündigt werden ?
1/4/04 Wer bestimmt, wann Urlaub genommen wird ?
1/2/04 Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers ?
12/31/03 Wie hat ein Arbeitszeugnis auszusehen ?
12/30/03 Ordnungsgemäße Krankmeldung ?
12/27/03 Darf der Arbeitgeber Arbeitspapiere zurückhalten ?
12/26/03 Kündigung wegen Betriebsübergang ?
12/25/03 Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ?
12/24/03 Verfällt der Urlaub am Ende des Jahres ?
12/23/03 Wie sollte sich der Arbeitnehmer im Krankheitsfall verhalten ?
12/23/03 Darf der Arbeitgeber Urlaub verweigern ?
12/17/03 Zeugnissprache ?
12/12/03 Wann verfällt der Urlaub ?
11/14/03 Muss eine Bewerberin Ihre Schwangerschaft vor der Einstellung dem potentiellen Arbeitgeber mitteilen ?
11/7/03 Anspruch des Arbeitnehmers auf inhaltliche Gestaltung des Arbeitszeugnisses ?
11/7/03 Muss der Bewerber seine Vorstellungskosten selber tragen ?
11/7/03 Was bedeuten eigentlich die "netten" Formulierungen in Arbeitszeugnissen ?
11/6/03 Wann verfällt der Urlaub ?
10/31/03 Wie muss ein Arbeitszeugnis aussehen ?
10/29/03 Kündigung des Arbeitnehmers wegen Betriebsübergang ?
10/24/03 Gibt es einen Anspruch des Arbeitnehmers auf "Zusatz"-Vergütung ?
10/23/03 Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers ?
10/21/03 Darf der Arbeitgeber die Arbeitspapiere zurückhalten ?
10/20/03 Gibt es eine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ?
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