Vielen bekannt ist, dass zwischen den Banken im Lastschrift-Abkommen eine 6-Wochen-Frist ab Belastung vereinbart ist, während der Lastschriften zurückgegeben werden können. Der Zahlungspflichtige ist diesem Abkommen allerdings nicht beigetreten und somit nicht an diese Frist gebunden. Folglich kann der Bankkunde auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist der Lastschrift widersprechen, weil die Kontobelastung schwebend unwirksam ist. Seit Frühjahr 2002 können für den Bankkunden neue AGB gelten, in denen die Lastschriftrückgabe explizit zwischen Bank und Kunde geregelt ist. Diese Möglichkeit zur Regelung per AGB hatte der BGH in seinem letzten Urteil (Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99) zum Thema Lastschriftrückgabe ausdrücklich vorgesehen. AGB Ziffer 7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften (...) 7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendung schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Aus der Formulierung ist zu erkennen, dass diese Regelung nur für Lastschriften, bei denen wirklich eine Einzugsermächtigung vorlag und der Zahlungspflichtige z.B. nachträglich mit der Höhe nicht einverstanden ist, gilt Vollkommen unberechtigte Einzüge von unbekannten (widerrechtlich) Einziehenden sind damit nicht von dieser AGB-Klausel erfasst. Diese Information ist vor allem für diejenigen interessant, die aufgrund von Datenklau und sogenanntem Phishing Opfer von kriminellen Machenschaften geworden sind. Die Bank des Zahlungspflichtigen hat übrigens kein Recht zu prüfen, ob der Zahlungspflichtige die Lastschrift zurückgeben darf, bzw. sich zu weigern, eine Lastschriftrückgabe vorzunehmen. www.anwaelte-giessen.de
Dieser Beitrag wurde am Apr 12, 2007 erstellt
und zuletzt am Apr 12, 2007 aktualisiert.
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Joerg Reich
Wetzlarer Str. 95
35398 Gießen
Telefon: 0641202121
Spezialisierung:
Arbeitsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Kapitalanlagerecht, Wettbewerbsrecht
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Kurzvorstellung: Wir sind eine seit über 25 Jahren erfolgreich arbeitende Rechtsanwaltskanzlei, die aus der Einzelkanzlei des Rechtsanwalt Edgar Zorn hervorgegangen ist und seit 2004 als Sozietät fortbesteht.
Unsere Kernkompetenz liegt im Zivilrecht mit Spezialisierung im Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Forderungsmanagement.
Darüber hinaus sind wir eine feste Größe im Bereich Familienrecht ( Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht ) und Erbrecht ( Testament, Erbfolge, Pflichtteil, Erbvertrag, Schenkung, Steuern ).
Rechtsanwalt Jörg Reich berät zusätzlich im Bereich Kapitalanlagerecht, Anlegerschutz, Bankenrecht und Börsenrecht. Er vertritt erfolgreich die Rechte geprellter Anleger ( Schrottimmobilie, Immobilienfonds, Grauer Kapitalmarkt ).
Er verfügt über internationale Erfahrung ( Asien: China, Korea, Vietnam, Afrika: Namibia, Süd Afrika, Amerika: USA ( Ostküste )) und ist, unter anderem, Ihr Ansprechpartner für unsere Kooperation in Athen, Griechenland.
Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn bildet neben seinem weitreichenden lokalen Netzwerk ( Frankfurt, Gießen, Limburg, Marburg, Wetzlar ) und seinem wachsenden Mandantenstamm aus der Schweiz und Österreich, das feste Bindeglied zu unserer Kooperation in Palma de Mallorca.
Hier werden Kunden insbesondere in Bezug auf Immobilienerwerb und Anlageinvestitionen auf Mallorca sowie in Spanien insgesamt beraten.
Neben weiteren Sprachen beraten wir durch Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol in polnischer Sprache. Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol, die in Polen aufgewachsen ist, betreut im Team mit Herrn Rechtsanwalt Jörg Reich, im Rahmen unserer Kompetenzen, das Gebiet Osteuropa.
Rechtsberatung in Deutschland und vor Ort aus einer Hand!
Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung auf höchstem Niveau und bemühen uns fortwährend, unsere Kompetenz und unser Know-how für unsere Mandanten auszubauen. Wir arbeiten eng mit weiteren Experten bundesweit und international zusammen.
Durch den intensiven Austausch unter den Anwälten unserer Kanzlei profitieren unsere Kunden zum einen von der Erfahrung von über 25 Jahren rechtsanwaltschaftlicher Tätigkeit und zum zweiten von der Aufgeschlossenheit gegenüber modernen online-gestützter Daten- und Recherchemethoden zu aktuellen Entscheidungen
Wir nehmen uns Zeit, sind für unsere Kunden direkt ansprechbar und bearbeiten die uns übertragenen Mandate forciert.
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Notwehrrecht gegen ungewolltes Fotografieren, Medienrecht aktuell, Assessor Dominic Döring, Gießen, informiert: Handgreiflichkeiten sind zum Teil erlaubt
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Abfindung nach Zeitwert für defekte technische Geräte gekippt, Verbraucherrecht aktuell: Assessor Dominic Döring, Gießen, informiert: Der Europäische Gerichtshof entscheidet auf kostenlosen Umtausch für Verbraucher!
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Während der Arbeitszeit zum Arzt, die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung bei berechtigter Arbeitsverhinderung, Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich Gießen, informiert:
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Erbrecht - ob neu oder alt, - wer kein Testament verfasst, bekommt nach dem Gesetz nur selten seinen (letzten) Willen! Erbrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:
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