Stiftungen und Nachlassplanung
In den letzten Jahren werben die Banken bei der Seniorengeneration verstärkt mit ihrem Stiftungsmanagement.
Das geschäftliche Interesse der Bank besteht unabhängig von der Ausrichtung der Stiftung darin, die Vermögensverwaltung über den Tod des Stifters hinaus an ihr Haus zu binden (Prinzip des ewigen Erhalts der Stiftung). Auf diese Weise kann die Bank bei der Verwaltung verfahren wie bisher, ohne zu den Erben ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu müssen und diese insbesondere in Bezug auf das Preis-Leistungsverhältnis zu überzeugen. Angesprochen werden von den Banken solche Kundenkreise, die über ein großes Portfolio verfügen, dieses bereits zu Lebzeiten nicht selbst managen und die vielleicht auch keine Kinder haben oder auch an der Verwirklichung bestimmter Projekte nach ihrem Tode interessiert sind.

Oftmals übernehmen die Banken die rechtliche Beratung über die Errichtung der Stiftung gleich mit. Die anschließende Einschaltung eines von der Bank empfohlenen Notars, die übrigens nicht rechtlich vorgeschrieben ist, ist dann oft nur eine Formsache. Man sollte aber nicht meinen, dass die Beratung über die Errichtung einer Stiftung durch die Bank uneigennützig erfolgt. Alleine die Wahl des Stiftungssitzes und des hierüber anwendbaren Landesstiftungsrechts kann zu unterschiedlichen Haftungsfolgen für die Vorstände im Innenverhältnis zu der Stiftung führen. Hiernach richtet sich auch der Sorgfaltsmaßstab für Mitarbeiter der Bank, welche als Stiftungsmanager im Vorstand der Stiftung sitzen. So ist z.B. in Bayern und Hessen die Haftung der Stiftungsvorstände gesetzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, während diese gesetzliche Haftungsbeschränkung in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt nur für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder gilt. Die Gesetze anderer Bundsländer sehen wiederum keinen Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit vor. Allerdings kann dort in der Regel die Haftung durch eine entsprechende Bestimmung in der Satzung eingeschränkt werden.

Auch die Antwort auf die Frage, wer für die Stiftung die Haftung einzelner Vorstandsmitglieder zu reklamieren hat, kann je nach den Bestimmungen in den Landesstiftungsgesetzen und in der Satzung unterschiedlich geregelt sein (Staat/ Mitvorstände).
Dieser Beitrag wurde am Apr 17, 2007 erstellt und zuletzt am Apr 18, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
Was möchten Sie als Nächstes tun?
eine Anfrage an den Verfasser senden und nur von diesem ein unverbindliches Angebot erhalten.
eine Anfrage an alle Anwälte senden und mehrere unverbindliche Angebote erhalten.
Anwaltssuche • PLZ:
Haarhaus legal - Recht und Steuern aus einer Hand
Schloßstraße 96
12163 Berlin
Telefon: 030/ 7974-1785
Spezialisierung:
Steuerrecht (Fachanwalt), Internationales Privatrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht
Kurzvorstellung:
Meine im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf ansässige Kanzlei ist deutschlandweit tätig./ Located in the district Steglitz-Zehlendorf of Berlin we offer our legal services all over Germany. Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei:/ Practice fields of the law office: 1. Deutsches und internationales Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht/ German and international inheritance law and inheritance tax law 2. Steuerrecht und Steuerstrafrecht/ tax law and the defense against fiscal offense charges 3. Handels-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht/ commercial and corporate law 4. Forderungseinzug, Vertragsrecht und sonstiges Zivilrecht/ debt collection, contracts and litigation 5. Bankrecht und Kapitalanlagerecht/ banking law and capital investment law 6. internationales Recht/ international law Im Jahr 2007 erhielt Rechtsanwalt Henning Haarhaus von der Rechtsanwaltskammer Berlin die Genehmigung, den Titel Fachanwalt für Steuerrecht zu führen./ In 2007 Henning Haarhaus was awarded the title Certified Tax Expert by the bar association of Berlin. Korrespondenzsprachen sind deutsch und englisch. Rechtshilfe ist auch in anderen Sprachen möglich./ We correspond in English or German. Legal services are also rendered in other languages. Weitere Informationen über die Kanzlei nebst einem Ratgeber über Fragen zum Erbrecht und zur Unternehmensnachfolge erhalten Sie auf der Homepage der Kanzlei./ For receiving further information about our services and about the German inheritance and real estate law in English please visit the website of the law office. http://www.kanzlei-haarhaus.de
Veröffentlichungen in Anwalt4you:
3/17/08 Doppelbelastung von Bankguthaben mit deutscher und ausländischer Erbschaftssteuer europarechtswidrig?
2/8/08 Mach es schriftlich!- Teil 2
2/8/08 Mach es schriftlich! - Teil 1
2/1/08 Wie man sein Testament schreibt
2/1/08 Das abgenötigte Testament - Teil II
2/1/08 Das abgenötigte Testament - Teil I
10/24/07 Warum nicht seinen Pflichtteil geltend machen? - Teil II
10/24/07 Warum nicht seinen Pflichtteil geltend machen? - Teil I
10/2/07 Testamentsfälschung - Teil II
10/2/07 Testamentsfälschung - Teil I
9/27/07 Die Mini-GmbH kommt - Reform des GmbH-Rechts soll im 1. Quartal 2008 in Kraft treten
8/6/07 Unternehmenssteuerreform 2008 - Steuersenkung soll Investoren anlocken - Teil II
8/6/07 Unternehmenssteuerreform 2008 - Steuersenkung soll Unternehmen anlocken - Teil I
7/30/07 Wie kommt man als Mieter aus einem befristeten Gewerbemietvertrag heraus?
7/30/07 Rechtsschutz gegen Säumniszuschläge - Teil II
7/30/07 Rechtsschutz gegen Säumniszuschläge - Teil I
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil III (Fazit)
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil II
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil I
6/25/07 Tod eines Kleingärtners
5/2/07 Testamentseröffnung, Erbscheinsantrag & Co. - Wann muss man zum Notar?
4/20/07 Die Zukunft der Erbschaftssteuer
4/17/07 Stiftungen und Nachlassplanung
3/27/07 Welche Möglichkeiten hat man gegen einen Testamentsvollstrecker?
3/22/07 Anwälte und Erfolgshonorare
3/19/07 Die Steueridentifikationsnummer kommt - was das bedeutet und wen es betrifft
2/23/07 Worauf man bei der GmbH-Gründung oder beim Erwerb von GmbH-Anteilen achten sollte
2/20/07 Österreich als Erbschaftssteuerparadies
1/26/07 Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung - Teil II
1/26/07 Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung - Teil I
12/19/06 Die Stellung des Ehegatten beim Berliner Testament - Teil II
12/19/06 Die Stellung des Ehegatten beim Berliner Testament - Teil I
12/8/06 Höhere Mieten für Gewerbeimmobilien
11/30/06 Strategien zur Schmälerung des Pflichtteils ungeliebter Erben
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern - 3. Teil
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern - 2. Teil
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil III und Schluss
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil II
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil I
9/6/06 Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Sachverhalten sinnvoll? - Teil 2
9/6/06 Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Angelegenheiten sinnvoll?
8/31/06 Immobilienerwerb in Polen
8/23/06 Die Liquidation - Formen und Ablauf
8/10/06 Die Abwehr der steuerlichen Haftung - 2. Teil
8/10/06 Die Abwehr der steuerlichen Haftung - 1. Teil
7/31/06 Steuerliche Folgen aus Steuerstraftaten
6/13/06 Maßnahmen zur Beschränkung der Erbenhaftung für Nachlassschulden - Teil II
6/13/06 Maßnahmen zur Beschränkung der Erbenhaftung für Nachlassschulden - Teil I
6/2/06 Bedenkenswertes zum Berliner Testament und zur Pflichtteilsstrafklausel
3/21/06 Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien
3/16/06 Vererben und Schenkung von Immobilienvermögen im europäischen Ausland, insbesondere Spanien
3/16/06 Wer rechtsschutzversichert ist, sollte folgende Regeln kennen: