Testamentseröffnung, Erbscheinsantrag & Co. - Wann muss man zum Notar?
Im Prinzip gar nicht. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg werden die Nachlasssachen bei den Amtsgerichten bearbeitet. Dort sind Testamente abzuliefern (!) und werden eröffnet. Dort sind auch erbrechtliche Erklärungen abzugeben (z.B. Erbscheinsantrag, Anfechtung von Verfügungen, Ausschlagungen) oder im Einzelfall besondere Verfahren zu beantragen (Nachlasspflegschaft, Inventarerrichtung, Aufgebotsverfahren usw.). Ein kauziger Notar, der mit strengen Blick und hochgezogenen Augenbrauen im Familienkreis das Testament des Verstorbenen verliest, kommt dagegen bei uns nur im Film vor.

Zuständig ist immer das Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Einholung eines Erbscheins bei diesem Gericht ist nur dann gesetzlich notwendig, wenn Immobilien im Grundbuch auf die Erben umgeschrieben werden müssen. In anderen Fällen, wie z.B. im Verkehr mit Banken, sollten die Erben aus Gründen der Kostenersparnis zunächst einmal versuchen, ob die Bank eine Ausfertigung des Testaments mit dem Eröffnungsvermerk des Amtsgerichts nicht auch akzeptiert. Die Testamentseröffnung erfolgt automatisch, und das Nachlassgericht hat von sich aus alle Beteiligten zu unterrichten. Die Ausfertigung des Testaments kostet wenig und geht auch schnell. Ist allerdings kein Testament vorhanden, werden die Banken auf der Erteilung eines Erbscheins bestehen, weil sie sonst nicht wissen, welche anderen Erben es noch gibt.

Ist ein Erbschein erforderlich, muss der Antrag auf Erteilung beim Amtsgericht gestellt werden. Er bedarf keiner Form, und bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann dieser Antrag auch von einem Anwalt gestellt werden. Lediglich die eidesstattliche Versicherung, die nur höchstpersönlich erklärt werden kann, ist vor einem Notar oder beim Nachlassgericht zu Protokoll abzugeben. Sie kann aber, was in der Praxis auch häufig vorkommt, erlassen werden. Deshalb sollte das Gericht zunächst um einen Erlass der eidesstattlichen Versicherung gebeten werden.

Soweit es um die Abgabe anderer Erklärungen geht (z.B. Ausschlagung, Anfechtung), ist die Unterschrift notariell zu beglaubigen. Das bedeutet, dass der Notar nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt. Bei der Einleitung anderer erbrechtlicher Verfahren bedarf es keiner notariellen Mitwirkung.

 

Dieser Beitrag wurde am May 2, 2007 erstellt und zuletzt am May 8, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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