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Darf ein Gutschein nach einem Jahr verfallen?
Mit dieser Frage musste sich das Landgericht München I - Az.: 12 O 22084/06 - befassen. Geklagt hatte im Wege der Unterlassungsklage die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Internetversandhändler Amazon.de. Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Nach der Auffassung der Richter ist die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass Geschenkgutscheine generell nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig seien und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden könnten, „unangemessen" und deshalb nicht zulässig. Das beklagte Unternehmen hatte sich stets damit verteidigt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehe und durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werde. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht, da es diesen erheblichen Aufwand nicht sehen konnte. Das Gericht führte insoweit in seiner Begründung aus, dass, nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst werde, ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich sei. Ferner sei es auch nicht hinnehmbar, dass die Beklagte einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen könne und andererseits von den verfallenen Beträgen profitiere.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Alexander Velten, Gießen
Dieser Beitrag wurde am May 10, 2007 erstellt
und zuletzt am May 10, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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