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| Drei gute Gründe, um sich scheiden zu lassen .... (Teil 1) | ||||||||||||||||
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Während meiner langjährigen Tätigkeit als Familienrechtsanwältin, sind mir viele Ehepartner begegnet, die endgültig voneinander getrennt leben, ohne geschieden zu sein.
Die Partner sehen oftmals keinerlei Veranlassung für eine Scheidung, obgleich oder gerade weil sie sich darüber einig sind, dass ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig gescheitert ist. Nur einige Aussagen, die ich in fast jedem dieser Fälle hören darf, lauten: „(...) Warum sollen wir uns denn scheiden lassen? Wir haben uns einvernehmlich getrennt. Unseren Hausrat haben wir schon aufgeteilt, die Rechtsverhältnisse an unserer ehemaligen Ehewohnung sind geklärt, wir leben beide mit neuen Partnern zusammen, heiraten wollen wir eh´ nicht mehr und eine Scheidung kostet nur unnötiges Geld. (...)" Eine Scheidung erscheint also auf den ersten Blick mehr als überflüssig! Kommt Ihnen dies bekannt vor? Es gibt jedoch viele gute und wichtige Gründe, nach dem endgültigen Scheitern einer Ehe auch juristisch einen Schlussstrich zu ziehen. Im gemeinsamen Gespräch kristallisieren diese sich meist sehr schnell heraus. So stellt sich meist auch heraus, dass die scheinbar für nicht so wichtig erachtete Scheidung viel wichtiger ist, als zunächst angenommen und dass die bisherige Haltung vielmehr auf Unwissenheit und nicht selten auch auf Bequemlichkeit basiert. „(...) Nennen Sie mir doch mal drei gute Gründe, warum ich mich also scheiden lassen sollte (...)! Dieser Schlusssatz, der mir dann nicht selten gestellt wird, ist für mich der Anlass für diesen Artikel geworden. Und hier sind sie, die drei guten Gründe:
Noch immer werden die Ehen überwiegend ohne Ehevertrag geschlossen, so dass die Eheleute dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Doch was bedeutet „Zugewinngemeinschaft"? Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass sowohl das bis zur Eheschließung vorhandene Vermögen wie auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten getrennt bleiben. Der während der Ehe erzielte Gewinn verbleibt bei dem Ehegatten, der diesen erzielt hat. Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden. Wenn die Zugewinngemeinschaft aber endet, hat derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen als der andere Ehegatte erworben hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses auszugleichen. Was viele Ehegatten nicht wissen: Das Ende der Zugewinngemeinschaft fällt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Trennung, sondern grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die Zugewinngemeinschaft besteht also trotz der Trennung fort. Wissen Sie denn, wie Ihr getrennt lebender Ehegatte wirtschaftet? Was passiert, wenn dieser sich hoch verschuldet? Was passiert mit der eigenen mühsam nach der Trennung aufgebauten Firma? Reicht nach all den Jahren des einvernehmlichen Getrenntlebens der getrennt lebende Ehegatte die Scheidung zu einem Zeitpunkt ein, in dem es ihm finanziell schlechter geht, als einem selbst, ist der eigene Euro, alles Vermögen, auch das nach der Trennung erworbene, im Zweifel nur noch die Hälfte wert! (Der Beitrag wird fortgesetzt unter Teil 2!) Dieser Beitrag wurde am May 23, 2007 erstellt
und zuletzt am May 23, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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