Tod eines Kleingärtners
Die Pachtverhältnisse über Kleingartenparzellen unterliegen besonderen Regelungen im Bundeskleingartengesetz, welche von den bürgerlich rechtlichen Regelungen über die Pacht/ Miete z.T. erheblich abweichen. Einer dieser Unterschiede betrifft das Schicksal des Pachtverhältnisses nach dem Tode des Kleingärtners: Gem. § 12 BKleingG erlischt das Pachtverhältnis einen Monat nach seinem Tode automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Soweit eine Kleingartenpacht von zwei Eheleuten unterzeichnet war, wird das Vertragsverhältnis von dem überlebenden Ehegatten fortgeführt (§ 12 Abs. 2 BKleingG). Die Kinder des Pächters können dagegen nicht in das Pachtverhältnis einsteigen.

Ganz anders gestaltet sich die Rechtslage nach dem Vorschriften des BGB, denn hier muss das Pacht-/ Mietverhältnis zu seiner Beendigung erst gekündigt werden. Das Gesetz billigt den Erben ein Sonderkündigungsrecht binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tode zu. Wie sich die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist bemisst, ob auch der Verein ein außerordentliches Kündigungsrecht hat und ob ein Widerspruchsrecht gegen eine vermieter-/verpächterseitige Kündigung besteht, hängt im Einzelfall davon ab, ob das Rechtsverhältnis als Pacht oder Miete, ggf. sogar als Wohnraummiete einzuordnen ist. Sollte der Vertrag dagegen seinem eigentlichen Zweck entsprechend als Pachtvertrag einzustufen sein, ist eine Kündigung des Pächters nur zum Ende des Pachtjahres zulässig. Außerdem muss die Kündigung spätestens drei Tage vor dem Beginn des Halbjahres erklärt werden, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Der Verpächter hat dagegen kein außerordentliches Kündigungsrecht.

Kleingartenanlagen im Sinne des BKleingG unterliegen mehreren Anforderungen: Zum Beispiel dürfen sich die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten nicht zu Wohnzwecken eignen. Außerdem müssen die Parzellen in einer Gesamtgartenanlage zusammengefasst sein. Ein weiteres zentrales Merkmal eines Kleingartens ist seine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch die Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Bei der Beurteilung, ob es sich bei dem fraglichen Gartenbaukomplex um eine Kleingartenanlage oder eine sonstige Erholungs- oder Wochenendsiedleranlage, eine Ferien- oder Wochenendhaussiedlung handelt, ist auf den Charakter der gesamten Anlage und nicht einzelner Parzellen abzustellen.

Eine Kleingartenanlage liegt dann nicht mehr vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat, so z.B., wenn die Fläche ausschließlich mit Rasen und Zierpflanzen bewachsen ist. Das BKleingG schreibt aber keinen rechnerischen Maßstab für den Nutzungsanteil vor. Deshalb hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der rechnerisch überwiegende Teil der Gartenflächen zu Erholungszwecken genutzt wird, so lange der Anbau von Gartenbauerzeugnissen bei wertender Betrachtung den Charakter der Anlage maßgeblich mitbestimmt. Für Parzellen normaler Größe hat das Gericht die Faustregel aufgestellt, dass von einer Kleingartenanlage nicht mehr auszugehen ist, wenn der Ziergartenanteil über zwei Drittel der Fläche ausmacht. Bei atypisch großen Flächen könne jedoch auch ein Nutzgartenanteil von einem Drittel ausreichend sein.

Dieser Beitrag wurde am Jun 25, 2007 erstellt und zuletzt am Jun 25, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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