![]() |
||||||||||
| Die Reform des Erbrechts - Teil I | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Erbrechts und des erb- und familienrechtlichen Verjährungsrechts gefertigt. Da das Bundesverfassungsgericht dem Pflichtteilsrecht noch im Jahr 2005 Verfassungsrang zugewiesen und dem Gesetzgeber damit bei seiner Gestaltungsfreiheit seine Grenzen aufgezeigt hat, sind über die Gesetzesvorlage des Bundesministeriums keine ideologischen Auseinandersetzungen im Bundestag zu erwarten, wie dies z.B. beim der Reform des Unterhaltsrechts der Fall ist. Es spricht dagegen viel dafür, dass der Entwurf ohne Modifizierungen vom Bundestag verabschiedet werden wird. Mit dem Gesetz werden verschiedene Ziele verfolgt:
Bestimmte Vorempfänge, welche der Erblasser aus einer Anstandspflicht heraus einem seiner Kinder zu Lebzeiten gewährt hat, sind sowohl nach der jetzigen als auch nach der geplanten Gesetzeslage nach dessen Tod unter den Geschwisterkindern auszugleichen, wenn die Kinder mit der gleichen Quote erben und wenn der Erblasser nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass kein Ausgleich stattfinden soll. Allerdings muss nach dem jetzt geltenden Recht eine solche Anordnung bereits bei der Zuwendung getroffen worden sein. Die Gesetzesvorlage sieht dagegen vor, dass der Testator diese Anordnung auch testamentarisch nachholen kann. Umgekehrtes gilt bei Anstandsschenkungen an die Enkel (aus der Geschwistersicht also die Neffen und Nichten): Hier besteht keine gesetzliche Ausgleichspflicht, es sei denn, der Erblasser hat diese angeordnet. Nach dem Entwurf soll ebenfalls eine nachträgliche testamentarische Anordnung möglich sein. Eine ähnliche Neuregelung erfährt das Pflichtteilsrecht: Auch hier soll der Erblasser noch nachträglich in seinem Testament anordnen können, dass ein naher Verwandter, den er enterben will, sich frühere Geschenke auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Auch die Voraussetzungen, unter denen der Pflichtteil durch Testament gänzlich entzogen werden kann, wird neu geregelt. Gleichwohl bleiben die Hürden für einen Pflichtteilsentzug hoch: An die Stelle des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels soll nunmehr die Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung nebst Unzumutbarkeit seiner Teilhabe am Nachlass aufgrund dieser Verurteilung treten oder dessen Unterbringung in der geschlossenen psychatrischen Anstalt nach einer ähnlich schweren Verurteilung. Im übrigen ergeben sich aber gegenüber dem geltenden Recht keine inhaltlichen Änderungen.
Die Erben sollen eine angemessene Stundung des Pflichtteils verlangen können, wenn Familieneigenheime oder sonstige Vermögensgegenstände, die der Familie als Lebensgrundlage dienen, in den Nachlass fallen und deren Verkauf oder Zerschlagung wegen Pflichtteilsansprüchen droht. Im übrigen werden die Regelungen über die Pflichtteilsergänzung verändert. Nach derzeit geltendem Recht werden Schenkungen, die binnen einer 10-Jahresfrist vor dem Tode erfolgt sind, in voller Höhe in den Pflichtteilsnachlass einberechnet. Diese Frist wird in eine Gleitfrist verwandelt, so dass sich der Pflichtteilsanspruch für jedes Jahr um ein Zehntel reduziert. Für Schenkungen an den Ehegatten soll diese Pro-Rata-Regelung nicht anwendbar sein, weil die Frist erst mit dem Tode des Ehegatten beginnt. Dieser Beitrag wurde am Jun 29, 2007 erstellt
und zuletzt am Jul 2, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|
||||||||||