Die Reform des Erbrechts - Teil II

 

  • Honorierung von Leistungen aufgrund von Familiensolidarität

Die Rechtsstellung der Angehörigen, die gegenüber dem Verstorbenen über eine längere Zeit Pflegeleistungen erbracht haben, wird gegenüber den anderen Erben erheblich verbessert. Ein gesetzlicher Ausgleich ist bislang nur unter Abkömmlingen vorgesehen, und auch nur dann, wenn einer von ihnen wegen der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hat. Wegen ihres engen Anwendungsbereichs hat diese Vorschrift in der Praxis bislang keine praktische Rolle gespielt. Dies dürfte sich jedoch ändern. Nach dem Gesetzesentwurf wird zum einen der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert auf die gesetzlichen Erben, wozu auch der Ehegatte gehört. Auch müssen künftig wegen der Pflege keine beruflichen Einbußen mehr entstanden sein. Durch einen Verweis auf § 36 Abs. 3 SGB XI wird der Ausgleich außerdem inhaltlich einfach bezifferbar (Stufe I: 384,00 €, Stufe II: 921,00 €; Stufe III: 1.432,00 € p.M.). Gleichzeitig würde aber auch die bisherige Bestimmung abgeschafft, wonach der Ausgleichsanspruch zum vorhandenen Nachlass in einem angemessenen Verhältnis stehen muss. Im Ergebnis werden diese Ansprüche sowohl für die Erben als auch für die Pflichtteilsberechtigten eine erhebliche wirtschaftlichen Aushöhlung des Nachlasses zur Folge haben, so dass sich hier ein erhebliches Diskussionspotential zwischen den Generationen eröffnen wird. 

  • Harmonisierung der bisherigen familien- und erbrechtlichen Sonderverjährung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen

In Hinblick auf die Ansprüche des Erben gegen den unberechtigten Erbschaftsbesitzer und des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe des Nachlasses verbleibt es bei der bisherigen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Bei allen anderen Ansprüchen wird eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren eingeführt, die allerdings erst vielfach erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Zustände zu laufen beginnt. Die Erhebung derartiger Ansprüche ist jedoch künftig auf maximal 30 Jahre begrenzt. Im übrigen erfährt die Verjährung verschiedener familienrechtlicher Ansprüche eine Neuregelung.

  • Beseitigung umständlicher Formulierungen und erbrechtlicher Fallstricke

Insbesondere mit der geplanten Aufhebung der Differenzierung in § 2306 BGB wird eine für Anwälte tückische Regressfalle entschärft. Nach der Neuregelung soll unabhängig von der Erbquote jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, dessen Erbteil durch Anordnungen des Erblassers beschwert ist (Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft u.a.), die Erbschaft ausschlagen müssen, um den Pflichtteil zu erhalten.

Dieser Beitrag wurde am Jun 29, 2007 erstellt und zuletzt am Jul 2, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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