Wer trägt die Beweislast beim Gebrauchtwagenkauf ? Bei einem sogenannten „Verbrauchsgüterkauf " - also dem Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer - greift in der Regel gemäß § 476 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes eine sogenannte Umkehr der Beweislast. Nach dieser Bestimmung wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2007 ( Az.: VIII ZR 259/06 ) zum Gebrauchtwagenkauf. Er hat damit die Rechte der Verbraucher beim Kauf eines Gebrauchtwagens deutlich gestärkt. In besagtem Fall war strittig, ob die Mängel ( defekte Zylinderkopfdichtung u.a.) am 159.100 km gelaufenen Gebrauchten bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden waren oder ob sie erst danach durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers - entstanden sind.
Der Bundesgerichtshof hatte in dem sogenannten Turboladerfall ( NJW 2006, 434 ) noch die Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Käufers abgelehnt, weil der Ausfall des Turboladers in diesem Fall auf gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen war.
Die Karlsruher Richter hoben in ihrer jüngsten Entscheidung zum Verbrauchsgüterkaufrecht nochmals hervor, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB keine dahingehende Vermutung begründet, dass bei der Übergabe der Ware der Mangel bereits vorhanden war. Die Bestimmung setzt nach Auffassung des Gerichts vielmehr einen Mangel voraus. Nur wenn ein Mangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt, soll die genannte Vorschrift die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Warenübergabe vorlag, auslösen.
RA Dipl.-Jur. Michael Kohberger
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Dieser Beitrag wurde am Aug 9, 2007 erstellt
und zuletzt am Aug 10, 2007 aktualisiert.
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