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| Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung in der Wartezeit | ||||||||||||||||||||||||
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Mit Urteil vom 28.06.2007 hat das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 873/06) entschieden, dass die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auch dann Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses fristlos kündigt. Für den Arbeitnehmer hat das zur Folge, dass er - will er sich gegen die Kündigung wehren - innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben muss. Tut er das nicht, hat er keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen, selbst wenn sie tatsächlich unwirksam ist. Hintergrund der Drei-Wochen-Frist ist insbesondere, dass nach Ablauf Klarheit darüber herrschen soll, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG erhält der Arbeitnehmer jedoch erst nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (sog. Wartezeit). Erst dann kann er die Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüfen lassen, § 1 Abs. 1 KSchG. Hierdurch soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, den Arbeitnehmer zu prüfen. Die Wartezeit kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verlängert werden. Zulässig ist jedoch eine Kürzung oder gar der generelle Ausschluss. Der Arbeitnehmer genießt dann vollen Kündigungsschutz, gegebenenfalls schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Zwischenzeitlich steht die Wartezeit in politischer Hinsicht auf dem Prüfstand. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hat u. a. zur Zielsetzung, die Regelwartezeit auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Ob eine Änderung noch in dieser Legislaturperiode beschlossen wird bleibt abzuwarten. Nicht zu verwechseln ist die Wartezeit mit der sog. Probezeit. Die Vereinbarung einer Probezeit hat nur Einfluss auf die Dauer der maßgebenden Kündigungsfrist, die gemäß § 622 Abs. 1 BGB während der ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats beträgt. Innerhalb einer vereinbarten Probezeit beträgt diese Frist nur zwei Wochen. Dieser Beitrag wurde am Aug 17, 2007 erstellt
und zuletzt am Aug 17, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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