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| Welche Fristen gelten im Verwaltungsrecht und bei Ordnungswidrigkeiten ? | ||||||||||
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Fristen im Verwaltungsrecht und bei Ordnungswidrigkeiten
Oftmals sind rechtliche Fragestellungen an bestimmte Fristen und Termine gebunden, bis wann zum Beispiel ein Rechtsmittel eingelegt werden muß, ein Anspruch geltend gemacht werden kann oder auch bis wann eine Strafverfolgung zulässig ist. Ein kleiner Überblick über wichtige zeitliche Bestimmungen unseres Rechtssystems soll helfen, wichtige Fristen einzuhalten.
Im Verwaltungsrecht sind besonders zwei Fristen bedeutsam, die beide 1 Monat betragen. Nach Erhalt eines Bescheids durch die Verwaltung, mit dem man nicht einverstanden ist, hat man in den meisten Fällen, die Möglichkeit hiergegen Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch öffnet den Weg in das Widerspruchsverfahren. Bleibt die Behörde auch noch nach 3 Monaten nach Einlegung des Widerspruchs untätig, kann eine sog. Untätigkeitsklage erhoben werden, ohne das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann man wieder innerhalb von einem Monat Klage erheben und somit das gerichtliche Verfahren eröffnen. Die gleichen Fristen gelten übrigens auch im sozialrechtlichen Verfahren.
Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz verjähren in unterschiedlichen Zeiträumen von 3 Jahren bis zu 6 Monaten. Das Gesetz nimmt hierzu eine Staffelung nach dem Strafmaß vor. So verjähren Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von 15.000 Euro belegt sind in 3 Jahren, bei anderen Ordnungswidrigkeiten teilweise schon in 6 Monaten.
Bei der Mehrheit der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung dagegen drei Monate, solange wegen der Handlung gegen den Betroffenen weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Bei einem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung hingegen sechs Monate bzw. sogar ein Jahr. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Sind Fristen im Spiel, ist es daher wichtig sich z.B. durch einen Anwalt fachkundig beraten zu lassen, denn durch die Versäumung oder Nichtbeachtung von Fristen geht sehr schnell Geld verloren, was einem evtl. zusteht oder gar nicht mehr gezahlt werden braucht.
Dieser Beitrag wurde am Oct 16, 2003 erstellt
und zuletzt am Mar 12, 2004 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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