Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.02.2005 ( Az: XII ZR 114/03 ) entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner, d.h. ein zu Unterhalt verpflichtetes Elternteil, unter bestimmten Bedingungen verpflichtet ist, das Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Dies ist dann der Fall, wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren dazu geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass dem Unterhalt Vorrang vor sonstigen Schulden und Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und gegebenfalls beweist, die die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens im Einzelfall als unzumutbar darstellen, muss der Unterhaltsschuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht einleiten. Schuldet ein zum Unterhalt Verpflichteter den Unterhalt für ein minderjähriges Kind, so hat er alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu verbessern, sofern er nicht in der Lage ist, den Regelunterhalt zu zahlen. Dazu zählt auch die Einleitung des Insolvenzverfahrens. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens kann der Unterhaltsschuldner auf Grund der für ihn geltenden Pfändungsfreigrenze unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Kinder seiner Unterhaltspflicht in gesteigertem Maße nachkommen.
Dieser Beitrag wurde am Sep 5, 2007 erstellt
und zuletzt am Sep 5, 2007 aktualisiert.
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