Die Mini-GmbH kommt - Reform des GmbH-Rechts soll im 1. Quartal 2008 in Kraft treten

Nachdem bereits verschiedene europäische Länder auf die rechtspolitische Herausforderung durch die Rechtsform der englischen Limited reagiert haben (z.B. Spanien), wird es auch in Deutschland zu einer erheblichen Umgestaltung des GmbH-Rechts kommen. In dem Gesetzesentwurf, der von der Bundesregierung beschlossen wurde, wird eine Doppelstrategie eingeschlagen.

Zum einen wird das Recht für die GmbH insgesamt vereinfacht und das Stammkapital von 25.000,00 € auf 10.000,00 € abgesenkt, wovon allerdings nur 5.000,00 € bei der Gründung einbezahlt werden müssen. Auch muss der GmbH-Vertrag künftig nicht mehr notariell beurkundet werden, wenn ein Standardformular verwendet wird und die Gesellschaft nur bis zu drei Gesellschafter hat. Auch die Anmeldung beim Handelsregister kann ohne notarielle Mitwirkung vorgenommen werden.

Zum anderen wurde auf Initiative der CDU und gegen den Widerstand des Justizministeriums die Einführung einer „Mini-GmbH" beschlossen, für die bereits 1 € an Startkapital ausreicht. Allerdings soll, soweit die Geschäfte der als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" zu bezeichnenden Mini-GmbH gut laufen, ein Viertel des Jahresüberschusses in einer Rücklage der Gesellschaft angespart werden, die nur zum Zwecke einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln aufgelöst werden darf. Gesetzliches Ziel dieser Regelung ist, dass erfolgreiche „Unternehmergesellschaften" auf kurz oder lang in den Status einer regulären GmbH hineinwachsen sollen.

Sollte die Regelung wie geplant den Bundestag passieren und im ersten Quartal 2008 in Kraft treten, ist ein Ende der Flucht in die englische Limited, welche ohnehin eine hohe „Säuglingssterblichkeit" zu verzeichnen hat, absehbar. Verglichen damit sind nämlich die Gewinnverwendungsvorschriften bei der neuen Unternehmergesellschaft/ GmbH weniger streng, und man spart außerdem die doppelten Aufwendungen für die Jahresabschlüsse nach deutschem und englischem Recht.
So soll die geplante Regelung aussehen:

„§ 5 a - Unternehmergesellschaft

1. Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" führen.
2. Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
3. In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57 c verwandt werden.
4. Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden."
http://www.kanzlei-haarhaus.de

 

Dieser Beitrag wurde am Sep 27, 2007 erstellt und zuletzt am Sep 28, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
Was möchten Sie als Nächstes tun?
eine Anfrage an den Verfasser senden und nur von diesem ein unverbindliches Angebot erhalten.
eine Anfrage an alle Anwälte senden und mehrere unverbindliche Angebote erhalten.
Anwaltssuche • PLZ:
Haarhaus legal - Recht und Steuern aus einer Hand
Schloßstraße 96
12163 Berlin
Telefon: 030/ 7974-1785
Spezialisierung:
Steuerrecht (Fachanwalt), Internationales Privatrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht
Kurzvorstellung:
Meine im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf ansässige Kanzlei ist deutschlandweit tätig./ Located in the district Steglitz-Zehlendorf of Berlin we offer our legal services all over Germany. Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei:/ Practice fields of the law office: 1. Deutsches und internationales Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht/ German and international inheritance law and inheritance tax law 2. Steuerrecht und Steuerstrafrecht/ tax law and the defense against fiscal offense charges 3. Handels-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht/ commercial and corporate law 4. Forderungseinzug, Vertragsrecht und sonstiges Zivilrecht/ debt collection, contracts and litigation 5. Bankrecht und Kapitalanlagerecht/ banking law and capital investment law 6. internationales Recht/ international law Im Jahr 2007 erhielt Rechtsanwalt Henning Haarhaus von der Rechtsanwaltskammer Berlin die Genehmigung, den Titel Fachanwalt für Steuerrecht zu führen./ In 2007 Henning Haarhaus was awarded the title Certified Tax Expert by the bar association of Berlin. Korrespondenzsprachen sind deutsch und englisch. Rechtshilfe ist auch in anderen Sprachen möglich./ We correspond in English or German. Legal services are also rendered in other languages. Weitere Informationen über die Kanzlei nebst einem Ratgeber über Fragen zum Erbrecht und zur Unternehmensnachfolge erhalten Sie auf der Homepage der Kanzlei./ For receiving further information about our services and about the German inheritance and real estate law in English please visit the website of the law office. http://www.kanzlei-haarhaus.de
Veröffentlichungen in Anwalt4you:
3/17/08 Doppelbelastung von Bankguthaben mit deutscher und ausländischer Erbschaftssteuer europarechtswidrig?
2/8/08 Mach es schriftlich!- Teil 2
2/8/08 Mach es schriftlich! - Teil 1
2/1/08 Wie man sein Testament schreibt
2/1/08 Das abgenötigte Testament - Teil II
2/1/08 Das abgenötigte Testament - Teil I
10/24/07 Warum nicht seinen Pflichtteil geltend machen? - Teil II
10/24/07 Warum nicht seinen Pflichtteil geltend machen? - Teil I
10/2/07 Testamentsfälschung - Teil II
10/2/07 Testamentsfälschung - Teil I
9/27/07 Die Mini-GmbH kommt - Reform des GmbH-Rechts soll im 1. Quartal 2008 in Kraft treten
8/6/07 Unternehmenssteuerreform 2008 - Steuersenkung soll Investoren anlocken - Teil II
8/6/07 Unternehmenssteuerreform 2008 - Steuersenkung soll Unternehmen anlocken - Teil I
7/30/07 Wie kommt man als Mieter aus einem befristeten Gewerbemietvertrag heraus?
7/30/07 Rechtsschutz gegen Säumniszuschläge - Teil II
7/30/07 Rechtsschutz gegen Säumniszuschläge - Teil I
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil III (Fazit)
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil II
6/29/07 Die Reform des Erbrechts - Teil I
6/25/07 Tod eines Kleingärtners
5/2/07 Testamentseröffnung, Erbscheinsantrag & Co. - Wann muss man zum Notar?
4/20/07 Die Zukunft der Erbschaftssteuer
4/17/07 Stiftungen und Nachlassplanung
3/27/07 Welche Möglichkeiten hat man gegen einen Testamentsvollstrecker?
3/22/07 Anwälte und Erfolgshonorare
3/19/07 Die Steueridentifikationsnummer kommt - was das bedeutet und wen es betrifft
2/23/07 Worauf man bei der GmbH-Gründung oder beim Erwerb von GmbH-Anteilen achten sollte
2/20/07 Österreich als Erbschaftssteuerparadies
1/26/07 Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung - Teil II
1/26/07 Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung - Teil I
12/19/06 Die Stellung des Ehegatten beim Berliner Testament - Teil II
12/19/06 Die Stellung des Ehegatten beim Berliner Testament - Teil I
12/8/06 Höhere Mieten für Gewerbeimmobilien
11/30/06 Strategien zur Schmälerung des Pflichtteils ungeliebter Erben
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern - 3. Teil
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern - 2. Teil
11/21/06 Erbengemeinschaft und Einkommensteuern
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil III und Schluss
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil II
10/26/06 Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil I
9/6/06 Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Sachverhalten sinnvoll? - Teil 2
9/6/06 Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Angelegenheiten sinnvoll?
8/31/06 Immobilienerwerb in Polen
8/23/06 Die Liquidation - Formen und Ablauf
8/10/06 Die Abwehr der steuerlichen Haftung - 2. Teil
8/10/06 Die Abwehr der steuerlichen Haftung - 1. Teil
7/31/06 Steuerliche Folgen aus Steuerstraftaten
6/13/06 Maßnahmen zur Beschränkung der Erbenhaftung für Nachlassschulden - Teil II
6/13/06 Maßnahmen zur Beschränkung der Erbenhaftung für Nachlassschulden - Teil I
6/2/06 Bedenkenswertes zum Berliner Testament und zur Pflichtteilsstrafklausel
3/21/06 Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien
3/16/06 Vererben und Schenkung von Immobilienvermögen im europäischen Ausland, insbesondere Spanien
3/16/06 Wer rechtsschutzversichert ist, sollte folgende Regeln kennen: