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| Darf der Arbeitgeber die Arbeitspapiere zurückhalten ? | ||||||||||
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Nein ! Mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber die Arbeitspapiere herausgeben. Ihm steht wegen einer etwaiger Geldforderung kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Verletzt der Arbeitgeber die Herausgabepflicht, indem er die Arbeitspapiere nicht oder verspätet herausgibt, so ist er dem Arbeitnehmer gemäß § 286 BGB zum Ersatz des daraus erwachsenden Schadens verpflichtet.
Zu den Arbeitspapieren gehören vor allem das Zeugnis, die Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 Abs.2 BUrlG, die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, die Versicherungs- und Lohnsteuerkarte sowie der Versicherungsausweis.
Darüber hinaus besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Rückgabe der Bewerbungsunterlagen nach Beendigung des Bewerbungsvefahrens.
Es handelt sich bei der Pflicht zur Herausgabe der Arbeitspapiere um eine sogenannte "Hohlschuld" i.S.d. § 269 BGB. Ähnlich wie beim Arbeitszeugnis ist der Arbeitgeber auf Grund der Fürsorgepflicht zur Übersendung verpflichtet, wenn die Aushändigung noch nicht zur Zeit des Abgangs erfolgen konnte oder es beim Arbeitnehmer unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde, die Papiere abzuholen oder sicher abholen zulassen.
Dieser Beitrag wurde am Oct 21, 2003 erstellt
und zuletzt am Dec 10, 2003 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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