Keine schöne Zeiten für Vermieter. Ihnen weht ein rauer Wind entgegen. Mit der Klimaerwärmung hat dies jedoch nichts zu tun. Der Wind kommt aus Richtung Karlsruhe. Dort sitzt der Bundesgerichtshof. Dieser hat in den letzten Jahren eine Reihe von Entscheidungen getroffen, bei denen sich Vermietern wohl der Magen umdrehen dürfte. Im Fokus dieser Entscheidungen stehen Mietvertragsklauseln, nach denen der Mieter unter Renovierungsarbeiten durchzuführen hat. Gemeinhin sind damit Anstreicharbeiten, aber auch Lackier- und Tapezierarbeiten gemeint, die nach Ablauf bestimmter vorzunehmen sind. Zahlreiche dieser Vereinbarungen sind jedoch unwirksam, weil sie den Mieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofes „unangemessen benachteiligen."
Jüngstes Beispiel ist die Entscheidung vom 26. September 2007. Sie betrifft so genannte Abgeltungsklauseln, nach denen sich der Mieter zur Übernahme eines vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung abhängigen Kostenanteils für noch nicht fällige Renovierungsarbeiten verpflichtet. Ist die Formel, nach der der Kostenanteil berechnet wird, nicht hinreichend klar und verständlich, ist die Klausel unwirksam. Für den Vermieter hat die Rechtsprechung zur Folge, dass er auf den Kosten für Renovierungsarbeiten sitzen bleibt. Wird der Mieter auch nur durch einen Teil einer solchen Klausel „unangemessen benachteiligt", so kippt die gesamte Klausel. Auch Bestandteile, die für sich gesehen wirksam sind, sind ungültig. Der Vermieter kann dann nur darauf hoffen, dass seine Mieter sich bei Auszug nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen werden.
Fazit: Tatsächlich bleibt den Vermietern ein Funken Hoffnung. Nicht sämtliche in Altverträgen vereinbarte Renovierungsklauseln sind unwirksam. Jeder Vertrag sollte daher im Einzelfall gründlich auf seine Gültigkeit überprüft werden. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Gegenwind aus Karlsruhe weiter zunimmt.
Dieser Beitrag wurde am Oct 8, 2007 erstellt
und zuletzt am Oct 8, 2007 aktualisiert.
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