Warum nicht seinen Pflichtteil geltend machen? - Teil I
Oft werden Kinder schon dann als schwarze Schafe gebrandmarkt, wenn sie den gesetzlichen Pflichtteil im Familienkreis auch nur ansprechen. Man hat den Eindruck, dass bei uns nur noch der Tod ein größeres Tabuthema darstellt. Hat man das Pech, bereits als Schwarzer Peter in die Familiehistorie eingegangen zu sein, werden häufig die lieben Geschwister, der Steuerberater und der Hausnotar bemüht sein, Gegenwind zu erzeugen.

Die Gerechtigkeitsvorstellung, dass die Seniorengeneration möglichst vollständig von den Früchten der eigenen Arbeit profitieren soll, ist allgegenwärtig und auch nachvollziehbar. Allerdings wird meiner Meinung nach zu selten hinterfragt, warum die Bedienung von Pflichtteilsansprüchen - und wir sprechen hier von gesetzlich verbrieften Rechten - mit dieser Vorstellung im Widerspruch stehen soll. Ist der Nachlass überschaubar, gilt dies auch für die Pflichtteilsansprüche. Wo nichts ist, wird also auch nicht geerbt. In diesen Fällen ist übrigens auch der Sinn eines Testaments ohnehin zweifelhaft, weil der überlebende Ehegatte neben seinem hälftigen Erbteil ohnehin die Gegenstände, welche er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt sowie seine Hochzeitsgeschenke erhält. Ist der Nachlass größer, dann stellt sich aber auch die Frage, warum die Kinder nicht hieran partizipieren sollen. Immerhin begünstigt der Staat die Verteilung eines Nachlasses auf mehrere Köpfe steuerlich sogar: Mit jedem Erben kommt schließlich auch jeweils ein Erbschaftssteuerfreibetrag hinzu.

Bei genauem Hinsehen versteckt sich hinter den landläufigen Berliner Testamenten, die dann auch noch mit einer Pflichtteilsstrafklausel versehen sind, eine falsche - und deshalb unverantwortliche - Einstellung. Berliner Testamente suggerieren den Ehegatten für alles gesorgt zu haben („Dann hast du Ruhe und musst dich nicht mit anderen Erben herumschlagen."). In Anbetracht der gesetzlichen Pflichtteilsrechte ist diese Anschauung schlichtweg falsch, was dann insbesondere bei Kindern aus erster Ehe zu heftigen Verwerfungen führen kann.

Die zweite Motivation ist gekennzeichnet durch ein trotziges „Ich kann doch mit meinem Vermögen machen, was ich will." - Nein, eben nicht: Ebenso wie in Artikel 14 des Grundgesetzes die Sozialpflichtigkeit des Eigentums angeordnet ist („Eigentum verpflichtet"), wird dort auch sein familiärer Bezug (Erbrecht) festgelegt. Das Pflichtteilsrecht als Ausdruck der Familiensolidarität hat also aus gutem Grund auch heute noch Verfassungsrang: Ohne die (auch erbrechtliche) Rückendeckung aus ihren Familien würden nämlich viel mehr Staatsbürger den Staat in Anspruch nehmen, um ihr Überleben abzusichern.

Dieser Beitrag wurde am Oct 24, 2007 erstellt und zuletzt am Mar 17, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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