Das Sozialgericht Dresden hält die durch die Hartz-III-Reform für bestimmte Fälle eingeführte pauschale Berechnung des Arbeitslosengeldes nach der beruflichen Qualifikation des Betroffenen für verfassungswidrig. Die Richter legten die Frage mit einem am 24.10.2007 bekanntgemachten Beschluss dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vor. Die geltende Regelung benachteilige Eltern, die sich persönlich der Betreuung ihrer Kinder annähmen, so das SG (Beschluss vom 12.09.2007, Az.: S 29 AL 534/96). Hintergrund der Richtervorlage ist eine Regelung des SGB III, die im Zuge der Hartz-III-Reform eingeführt wurde. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich an sich nach dem letzten Gehalt des Betroffenen. Hat der Arbeitslose jedoch in den vorhergehenden zwei Jahren nicht an mindestens 150 Tagen gearbeitet, erfolgt anstelle der konkreten Bemessung des ALG I nach § 130 SGB III eine pauschale Bemessung nach der Qualifikation des Arbeitslosen gemäß § 132 SGB III . Diese fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes kann sich jedoch für den Einzelnen ungünstig auswirken. Im entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin um ihren im Februar 2003 geborenen Sohn gekümmert. Bis November 2005 erhielt sie Erziehungsgeld, musste sich dann aber im Dezember des selben Jahres arbeitslos melden, weil ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst worden war. Nachdem sie in den vorhergehenden beiden Jahren nicht die erforderliche Zahl an Arbeitstagen aufzuweisen hatte, erhielt sie auf Grundlage der fiktiven Bemessung nach § 132 SGB III 775 Euro Arbeitslosengeld, während ihr bei Zugrundelegung ihres früheren Gehaltes 1.100 Euro monatlich zugestanden hätten. Das Sozialgericht Dresden sieht hierin eine verfassungswidrige Schlechterstellung der Klägerin gegenüber Eltern, die ihre Kinder betreuen lassen und arbeiten gehen. Diese Benachteiligung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot und gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie. Mit dem Schutzgebot sei es unvereinbar, wenn ein Elternteil, der sich nach der Geburt uneingeschränkt seinem Kind gewidmet habe, finanziell schlechter dastehe, als wenn er arbeiten gegangen wäre, so die Vorsitzende Richterin der 29. Kammer des SG. Im Falle der Verfassungswidrigkeit profitieren jedoch nur offene Verfahren von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Dieser Beitrag wurde am Oct 26, 2007 erstellt
und zuletzt am Oct 26, 2007 aktualisiert.
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