Leben Hilfebedürftige nur sporadisch am Ort ihres ersten Wohnsitzes und verbringen die überwiegende Zeit an einem mietfreien Zweitwohnsitz, so stehen ihnen keine Leistungen für Kosten der Unterkunft zu. Das entschied in einem Beschluss vom 05.11.2007 der Siebte Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 7 AS 249/07 ER). Im aktuellen Fall hatte eine heute 55-jährige Arbeitslose ihren ersten Wohnsitz in Frankfurt, lebte jedoch seit Anfang 2007 dauerhaft mietfrei in ihrem Elternhaus in Baden-Württemberg, wo sie ihre Mutter pflegte. Dort beantragte sie und erhält auch ALG II, allerdings keine Kosten der Unterkunft. Die zuständige Behörde argumentiert, dass sie bei ihren Eltern keine Miete zahlen müsse. Die Mietwohnung in Frankfurt wollte die Frau nicht aufgeben, um sich dort am Wochenende mit ihrem in Ausbildung befindlichen 17-jährigen Sohn treffen zu können. Daher beantragte sie die Übernahme der Miet- und Heizkosten für die Frankfurter Wohnung, was das Rhein-Main-Jobcenter ablehnte. Die Darmstädter Richter wiesen die Klage der Frankfurterin gegen diese Entscheidung zurück. Das Gesetz sehe nur die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft vor. Die eingeklagten Kosten seien jedoch in diesem Fall weder angemessen noch erforderlich, da die Frau bereits eine Unterkunft in ihrem Elternhaus habe und bewohne. Für Treffen mit ihrem Sohn sei die Anmietung einer Wohnung in Frankfurt weder nötig noch finanziell sinnvoll, zumal die Treffen auch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort stattfinden könnten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Dieser Beitrag wurde am Nov 6, 2007 erstellt
und zuletzt am Nov 6, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|