Der Netzbetreiber kann die Vergütung für die Mehrwertdienstleistungen Dritter als eigene Forderungen beim Kunden eintreiben, muss sich dann aber auch die Täuschungshandlungen des Dritten zivilrechtlich zurechnen lassen. Dies entschied das Amtsgericht München und wies die Klage eines Netzbetreibers gegen einen Telefonkunden ab, der sich geweigert hatte, die aufgrund einer Täuschung des Mehrwertdiensteanbieters entstandenen Telefongebühren von rund 3.000 Euro zu zahlen. (Urteil vom 12.6.2007, Az.: 133 C 27325/06, rechtskräftig). Im konkreten Fall hatte der Telefonkunde mit einem Netzbetreiber einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen. Dabei wurde vereinbart, dass auch die Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten eines Dritten, die über den Telefonanschluss in Anspruch genommen werden, über diesen Netzbetreiber abgerechnet werden. Von Juli 2004 bis November 2004 wurden dem Telefonkunden über 4.000 Euro in Rechnung gestellt. Davon erkannte der Beklagte 811 Euro an. Den Rest weigerte er sich zu bezahlen. Nach seiner Aussage habe er lediglich an einem Tag die Dienste des Mehrwertdienstanbieters in Anspruch genommen. Die übrigen Telefonate hätten ausschließlich dem Zweck gedient, eine Rechnungsstornierung zu erreichen. Dabei sei er zu immer neuen Anrufen aufgefordert worden, um einen «Datendownload» zu ermöglichen, der Voraussetzung für eine Rechnungsstornierung sei. Der Netzbetreiber scheiterte vor dem Amtsgericht München mit seiner Klage auf den Rest des Geldes. Zwar sei es möglich, dass der Netzbetreiber in seinem Vertrag vereinbare, auch die Vergütung für die Leistungen Dritter als eigene Forderungen einzutreiben. Allerdings müsse er sich dann die Handlungen des Dritten auch zurechnen lassen. Hier stand für die Richterin nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass der Mehrwertdienstanbieter, der im Vorfeld schon über seinen eigentlichen Namen und Firmensitz getäuscht hatte, den Telefonkunden betrogen hatte. So sei ihm im ersten Telefonat ein falscher Preis vorgespiegelt worden, bei den späteren Telefonaten sei Kostenfreiheit zugesichert gewesen. Man habe ihn mit falschen Angaben zu immer weiteren Telefonaten animiert, über deren Sinn und Ansprechpartner er stetig getäuscht worden sei. Das ganze Verhalten habe nur dazu gedient, viele und teure Telefonate zu erhalten. Für ein solches Verhalten könne kein Entgelt verlangt werden, entschied die Einzelrichterin.
Dieser Beitrag wurde am Nov 7, 2007 erstellt
und zuletzt am Nov 7, 2007 aktualisiert.
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