Vereinbart ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang mit dem neuen Arbeitgeber einzelvertraglich eine Absenkung seines bisherigen Gehaltes, so ist diese Vereinbarung nicht etwa wegen Verstoßes gegen & 613a BGB unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.11.2007 entschieden (Az.: 5 AZR 1007/06). Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei ihrem alten Arbeitgeber neben ihrem Grundgehalt eine Funktionszulage erhalten. Nachdem das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen war, vereinbarten die Parteien eine Absenkung des Gehalts auf das bei der Beklagten tariflich geregelte Grundgehalt. Als Ausgleich für den Wegfall der Funktionszulage erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung. Später machte die Klägerin jedoch geltend, der Änderungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 613a BGB nichtig, deshalb stehe ihr weiterhin das mit ihrem alten Arbeitgeber vereinbarte Entgelt zu. Anders als das Arbeitsgericht wiesen sowohl das LAG Brandenburg als auch das Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Die Neuregelung der Vergütung sei wirksam, so die Begründung.
Dieser Beitrag wurde am Nov 8, 2007 erstellt
und zuletzt am Dec 20, 2007 aktualisiert.
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