Wer ein Großraumbüro zum Zweck der Vermietung durch Trennwände in Einzelbüros unterteilt, kann die Kosten als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand steuerlich geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem am 07.11.2007 bekanntgemachten Urteil entschieden. Die Richter erteilten damit der Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage, welche die Aufwendungen für den Umbau als Herstellungskosten eingestuft hatte (Urteil vom 16.01.2007, Az.: IX R 39/05). Nach dem Urteil können die Kosten für den Umbau sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Die Finanzverwaltung hatte den Einbau zusätzlicher Trennwände bislang als Herstellungskosten erfasst und eine steuerliche Geltendmachung nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG zugelassen, was zu einer Verteilung der Kosten über mehrere Jahre führte. Vermietete Räume würden jedoch durch das Einziehen oder Entfernen von Zwischenwänden nicht «hergestellt», so der BFH zur Begründung. Eine Herstellung könne nur dann angenommen werden, wenn die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude das «bautechnische Gepräge» gäben. Danach liegen nur dann Herstellungskosten vor, wenn der Umbau zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume oder zu einer Erweiterung der Nutzfläche führt, oder wenn durch die Baumaßnahme der Standard des Vermietungsobjekts deutlich erhöht wird. Andernfalls ist nach dem BFH jedoch von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand auszugehen.
Dieser Beitrag wurde am Nov 8, 2007 erstellt
und zuletzt am Dec 20, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|