Die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer (teilweisen) Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung ist grundsätzlich wettbewerbswidrig. Das entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.11.2007, Az.: I ZR 192/06). Dieselben Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in zwei vergleichbaren Fällen angewandt (Urteile vom 08.11.2007, Az.: I ZR 60/05 und I ZR 121/06). Die Beklagte betreibt in Villingen eine Werkstatt für Hagelschäden. In einer Anzeige im «Schwarzwälder Boten» warb sie mit der Schlagzeile «HAGELSCHADEN? 150 EURO in BAR» mit einer Zahlung für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 Euro übersteigen. Die Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes statt. Der Bundesgerichthof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen jetzt. Die beanstandete Werbemaßnahme verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen (§ 4 Nr. 1 UWG). Zwar sei das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung komme aber in den Fällen in Betracht, in denen der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe. Die von der Zeitungsanzeige angesprochenen (teil)kaskoversicherten Halter eines Kraftfahrzeuges erhielten den Rabatt für einen Vertragsschluss, für dessen Kosten - abgesehen vom Selbstbehalt - nicht sie selbst, sondern der jeweilige Fahrzeugversicherer aufkommen müsse. Nach dem Versicherungsvertrag seien sie verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen. Die Werbeaktion der Beklagten sei demgegenüber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige. Die Werbung ziele daher darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten. Das Versprechen derartiger Vorteile sei daher nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe.
Dieser Beitrag wurde am Nov 12, 2007 erstellt
und zuletzt am Dec 20, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|