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| Kündigung des Arbeitnehmers wegen Betriebsübergang ? | ||||||||||
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Die Norm des § 613 a A.bs.4 S.1 BGB verbietet grundsätzlich die Kündigung "wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils". Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine solche betriebsübergangsbedingte Kündigung immer dann vor, wenn das Motiv der Kündigung wesentlich durch den Betriebsübergang bedingt ist. Dies immer dann der Fall, wenn es nicht neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der aus sich heraus die Kündigung rechtfertigt, so dass sich der Betriebsübergang lediglich als äußerer Anlass für die Kündigung, nicht jedoch als tragender Grund darstellt. (Insofern BAG 29.06.2000 - 8 ABR 44/99 )
Dabei kommt es nach der Rechtsprechung allein auf die objektive Rechtslage an.
§ 613 a Abs.4 S.1 BGB enthält einen "selbstständigen Unwirksamkeitsgrund", so dass sich auch solche Arbeitnehmer, die nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfallen, auf dieses Kündigungsverbot berufen können !
Dieser Beitrag wurde am Oct 29, 2003 erstellt
und zuletzt am Nov 12, 2003 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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