Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat Klagen von Studierenden aus Wuppertal stattgegeben, die sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer gewehrt hatten. Allen Klägern ist gemeinsam, dass sie mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort ihr Kinderzimmer zur Verfügung steht. Die Kammer sah in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG nicht als gegeben an (Urteil vom 19.11.2007, Az.: 25 K 2703/07). Das Innehaben einer Zweitwohnung stellt sich laut Gericht nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch eine Erstwohnung innegehabt wird. Dies sei bei Studierenden, denen nur das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, nicht der Fall. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Dieser Beitrag wurde am Nov 21, 2007 erstellt
und zuletzt am Dec 20, 2007 aktualisiert.
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