Wer sich wegen einer Straftat verantworten muss, die er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat, kann die Kosten für seine Verteidigung bei der Steuer als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus einem am 05.12.2007 bekannt gewordenen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Hingegen stellt das Honorar für einen Strafverteidiger im Zusammenhang mit einer «privat» begangenen Tat weder Werbungskosten noch eine abziehbare außergewöhnliche Belastung dar (Urteil vom 18.10.2007, Az.: VI R 42/04). Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die vom Kläger geltend gemachten Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten anerkannt. Die Behörde argumentierte, die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat sei nicht auf dessen Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, sondern auf dem privat veranlassten Kauf von Anteilen der GmbH zurückzuführen. Das Finanzgericht bestätigte diese Einschätzung im Ergebnis. Auch der BFH billigte die Argumentation des Finanzamts. Die berufliche Veranlassung der Verteidigungskosten sei danach zu beurteilen, ob die angeklagte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei, so die Richter. Nur in diesem Fall seien die Kosten als Werbungskosten abziehbar. Die Münchner Richter erteilten jedoch der Argumentation des Finanzamts eine Absage, welches das Vorliegen von Werbungskosten mit dem Argument verneint hatte, die Begehung von Straftaten gehöre nicht zur Berufstätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers. Für den Werbungskostenabzug komme es auf die Strafbarkeit des Verhaltens nicht an, so der BFH. Seien die Verteidigungskosten hingegen durch eine Tat veranlasst, die der Steuerpflichtige im privaten Bereich begangen habe, seien sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, führten die Münchener Richter aus. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten, die nicht ohnehin nach einem Freispruch der Staatskasse auferlegt würden, führten nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, so der BFH.
Dieser Beitrag wurde am Dec 6, 2007 erstellt
und zuletzt am Dec 20, 2007 aktualisiert.
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