Im Verhältnis zum getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft den Unterhaltsschuldner keine Obliegenheit zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz, um den laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.12.2007 entschieden und damit eine Gleichstellung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt abgelehnt. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die erhöhte Schutzbedüftigkeit minderjähriger Kinder (Az.: XII ZR 23/06). Im Februar 2005 hatte der BGH einen Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern für verpflichtet gehalten, zur Sicherung von deren Unterhaltsansprüchen notfalls auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Diese Pflicht folgerten die Karlsruher Richter aus der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren noch nicht volljährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB. Die seither umstrittene Frage, ob diese Rechtsprechung auf den Ehegattenunterhalt übertragbar ist, hat der Zwölfte Zivilsenat nun verneint. Im Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander komme der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners regelmäßig der Vorrang zu. Der Gesetzgeber habe den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nicht mit dem selben Gewicht ausgestattet wie den minderjähriger Kinder. Diese seien regelmäßig nicht in der Lage, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, so die Richter weiter. Auch im Rang werde der Ehegattenunterhalt den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nach der zum 01.01.2008 in Kraft tretenden Unterhaltsreform künftig nachgehen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners regelmäßig ohnehin schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten. Als eheprägende Schulden beeinflussten sie dann zwingend auch den Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
Dieser Beitrag wurde am Dec 13, 2007 erstellt
und zuletzt am Dec 20, 2007 aktualisiert.
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