Stützt ein Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die sich aus einem qualifizierten Mietspiegel ergibt, so muss er dem Mieter nicht die konkrete Spanne nach dem Mietspiegel mitteilen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.12.2007 hervor. Die Richter hoben damit die vorinstanzlichen Urteile auf, die das Mieterhöhungsverlangen des Klägers als formell unwirksam abgelehnt hatten (Az.: VIII ZR 11/07). § 558 BGB erlaubt dem Vermieter eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Dieser Wert wiederum ist in manchen Gegenden einem qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB zu entnehmen. Die Angaben eines solchen Mietspiegels in Bezug auf die konkrete Wohnung muss der Vermieter nach § 558a Abs. 1 und 3 BGB dem Mieter im Mieterhöhungsverlangen mitteilen. Kann der Mieter diese Angaben allerdings problemlos selbst aus dem allgemein zugänglichen Mietspiegel entnehmen, so erfüllt der Vermieter seine Mitteilungspflicht bereits dadurch, dass er das einschlägige Mietspiegelfeld genau bezeichnet. Er müsse jedoch weder die Mietspanne betragsmäßig nennen noch den Mietspiegel seinem Erhöhungsverlangen beifügen, so der BGH. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, die Mitteilungspflicht des Vermieters solle den Mieter in die Lage versetzen, die Angaben zu überprüfen, mit denen die verlangte Mieterhöhung begründet werde. Eine konkrete Bezifferung der Mietspanne sei hierfür nicht erforderlich. Die Karlsruher Richter gaben damit der Revision eines Berliner Vermieters statt, der in den Vorinstanzen mit seiner Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung gescheitert war. Der achte Zivilsenat verwies die Sache zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung zurück an das Landgericht.
Dieser Beitrag wurde am Dec 13, 2007 erstellt
und zuletzt am Dec 20, 2007 aktualisiert.
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