Zehn Jahre Mindestvertragslaufzeit für Miete eines Energie-Verbrauchserfassungsgerätes unangemessen lang
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 19.12.2007 eine unangemessene Benachteiligung von Mietern und Käufern so genannter Verbrauchserfassungsgeräte durch einen bundesweit tätigen Anbieter festgestellt. Die Richter gaben der Unterlassungsklage von Verbraucherschützern statt, die die Unwirksamkeit zweier AGB-Klauseln der Beklagten gerügt hatten. Neben einer zu langen Mindestvertragslaufzeit in den Mietverträgen beanstandete der Zwölfte Zivilsenat zudem die Unzulässigkeit einer so genannten Rücknahmeklausel beim Verkauf von Waren unter Eigentumsvorbehalt (Az.: XII ZR 61/05).

Die Beklagte bietet ihren Kunden Hilfe im Zusammenhang mit der Ermittlung und der Abrechnung verbrauchsabhängiger Energiekosten an. In diesem Zusammenhang können die Kunden so genannte Verbrauchserfassungsgeräte mieten oder auch kaufen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Mindestvertragslaufzeit für einen solchen Mietvertrag auf zehn Jahre festgeschrieben. Erfolgt nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf eine schriftliche Kündigung, verlängert sich der Vertrag um den selben Zeitraum.

Wie schon die Vorinstanzen stellten auch die Richter am BGH die Unwirksamkeit dieser Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB fest. Eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen ergebe eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, so der Senat. Der Mieter trage einseitig das wirtschaftliche Risiko für die verwendeten Erfassungsgeräte, selbst wenn er diese nicht mehr benötige. Die Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren, werde ihm durch die lange Vertragsbindung genommen.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie bei kürzerer Vertragslaufzeit eine höhere Miete verlangen müsste. Das «Preisargument», so der BGH, sei im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 BGB grundsätzlich unbeachtlich.

Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher bejahten die Richter auch im Hinblick auf die Rücknahmeklausel in den Kaufverträgen der Beklagten. In dieser Bestimmung behält sich das Unternehmen das Recht vor, ein Gerät nach der Auslieferung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises wieder an sich zu nehmen, wenn der Käufer mit seiner Bezahlung in Verzug kommt. Damit, so der BGH, werde der für den Kauf unter Eigentumsvorbehalt geltende Grundsatz «keine Rücknahme ohne Rücktritt» verletzt.

Dieser in § 449 Abs. 2 BGB verankerte Grundsatz solle den Vorbehaltskäufer davor schützen, sowohl die Kaufsache herauszugeben als auch den Kaufpreis zahlen zu müssen. Diesen Schutz beseitige die beanstandete Klausel, ohne dass die Verwenderin ein berechtigtes Interesse dafür geltend machen könne. Das Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverkäufers gegenüber dem mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befindlichen Käufer sei durch die Möglichkeit des Rücktritts ausreichend gewahrt.

Dieser Beitrag wurde am Dec 20, 2007 erstellt und zuletzt am Dec 20, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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