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| Kein Erfolg? Keine Kohle! | ||||||||||||||||||||||||
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Zukünftig für Anwälte Erfolgshonorare zulässig. Vollbeladen mit Wut, Problemen und Sorgen wird meist der Weg zum Rechtsanwalt angetreten. Neben der Erwartung, dass dieser die Last abnimmt und den richtigen Weg aus der Sackgasse aufzeigt, steht oft die Frage im Raum: Wie viel wird mich das wohl kosten? Kann ich mir das überhaupt leisten? Eine berechtigte Frage. Jedoch sind die Vergütungsvorschriften für Rechtsanwälte zu kompliziert, als dass eine pauschale und vor allem verständliche Antwort gegeben werden könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint das Thema des sog. Erfolgshonorars besonders reizvoll. Bekomme ich nicht das, was ich erwartet habe oder erreichen wollte, bin ich meinem Rechtsanwalt auch nichts schuldig. Rechtsberatung zum Nulltarif. Der Haken an der Sache: das Erfolgshonorar war bisher verboten. Zu Recht, wie einige Anwälte meinen. Auch wenn der angestrebte Erfolg nicht immer eintritt, so heißt dies noch lange nicht, dass schlecht gearbeitet wurde. Zu viele Faktoren beeinflussen die Angelegenheit. Andererseits kann das Thema auch aus Anwaltssicht durchaus interessant sein, um sich durch attraktive Angebote von der Konkurrenz abzusetzen. Und tatsächlich, die bis dato verschlossen Türe hat sich einen Spalt weit geöffnet: Noch in der ersten Jahreshälfte 2008 sollen Erfolgshonorare in Ausnahmefällen zulässig werden, so z. B. wenn ein Mandant aus wirtschaftlichen Gründen von der Rechtsberatung abgehalten würde. Fazit: In den Rechtsberatungsmarkt ist Bewegung gekommen. Von mehr Flexibilität können am Ende nur beide Seiten profitieren, Mandant und Anwalt.
Dieser Beitrag wurde am Jan 9, 2008 erstellt
und zuletzt am Jan 9, 2008 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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