Neues Unterhaltsrecht: Es gibt Gewinner und Verlierer, Familienrecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:

Seit dem 01.Januar 2008 ist das neue Unterhaltsrecht tatsächlich in Kraft. Von der Reform sollen vor allem Kinder profitieren. Hinsichtlich der Ehegatten gilt nunmehr der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die aus dem alten Recht bekannte unbegrenzte Lebensstandardgarantie nach der Scheidung gibt es nicht mehr. Durch die Neuregelung soll das Kinderwohl besonders gefördert werden.
Der Unterhalt für minderjährige Kinder (und Kinder bis 21 Jahre, die sich in allgemeiner Schulbildung befinden und bei einem Elternteil leben) hat nunmehr den absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Kinderbetreuende Elternteile (verheiratet oder nichtverheiratet) werden in den zweiten Rang gestellt zusammen mit den geschiedenen Ehegatten bei langer Ehedauer. In den weiteren Rängen folgen dann andere Ehegatten (die keine Kinder (mehr) betreuen, soweit sie nicht wegen langer Ehedauer in den 2. Rang fallen), andere Kinder (z.B. Studierende) und schließlich weiter entfernte Verwandte in gerader Linie.
Mit der Reform wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Der in der Ehe geschaffene Lebensstandard wird nicht mehr unbegrenzt garantiert. Außerdem wurden Regelungen eingeführt, die den Unterhalt befristen oder in der Höhe beschränken können.
Dem kinderbetreuenden Elternteil wird nunmehr viel eher zugemutet, seine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Nur in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes muss der kinderbetreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und bekommt den Betreuungsunterhalt. Unter Berücksichtigung der Belange des Kindes ist im Einzelfall eine Verlängerung der Unterhaltspflicht möglich.
Soweit kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist, kann wie bisher der Aufstockungsunterhalt in Betracht kommen, wobei der Fokus hier darauf gerichtet wird, dass kein lebenslanger ehelicher Lebensstandard mehr garantiert wird, sondern die Möglichkeiten der Befristung oder Beschränkung des Unterhalts eingreifen können.
Das neue Unterhaltsrecht gilt auch für die sog. Altfälle mit einer Einschränkung (§ 36 EGZPO). Danach muss aufgrund des neuen Unterhaltsrechts eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintreten und die Veränderung muss dem anderen gegenüber unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die vorherige Regelung des Unterhalts zumutbar sein.
Eine Abänderung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (wegen der Höhe oder Befristung) kann allerdings nur mit einer Abänderungsklage erreicht werden, sie darf nicht eigenmächtig geschehen.
Da das neue Unterhaltsrecht wegen der Anhäufung von unbestimmten Rechtsbegriffen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der die notwendige Einzelfallprüfung vornehmen kann.
Wegen der Geltung auch für Altfälle ist denjenigen, deren Unterhalt vor dem 01. Januar 2008 geregelt wurde, ebenfalls eine Überprüfung anzuraten.

http://www.onlinescheidung-anwalt.de/

 

Dieser Beitrag wurde am Jan 24, 2008 erstellt und zuletzt am Jan 24, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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