Verkäufer kann bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers Schadenersatz zustehen
Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel des Kaufgegenstands vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.01.2008 entschieden (Az.: VIII ZR 246/06). Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Anspruch einer Verkäuferin auf Ersatz der Kosten, die ihr entstanden sind, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.

Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Klägerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine - von der Beklagten vorzunehmende - Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 773,95 Euro stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Er entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt habe (§ 280 Abs. 1 BGB). Dadurch wird laut BGH das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er müsse im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen sei, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen sei. Bleibe dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliege, dürfe der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstelle. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum gehe, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, komme es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfüge, nicht an, so der BGH.

In dem vorliegenden Fall hat der BGH danach eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens bejaht. Entweder habe die Beklagte selbst die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt habe, oder ihr Mitarbeiter habe bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht habe.

Dieser Beitrag wurde am Jan 24, 2008 erstellt und zuletzt am Jan 24, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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