Namenskürzel genügt nicht zur Unterschrift einer Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage eines Arbeiters in Probezeit in einem Fleischwerk abgewiesen. Die für das Schriftformerfordernis einer Kündigung geforderte Unterzeichnung mit dem vollen Namen sei auch dann erfüllt, wenn der Namenszug nicht lesbar sei. Innerhalb der Probezeit könne ein Arbeitsvertrag mit einer einfachen Zwei-Wochen-Frist gekündigt werden. Darüber hinaus finde eine Inhaltskontrolle der Vereinbarung einer Probezeit in einem vorformulierten Arbeitsvertrag nicht statt, so die Richter (Urteil vom 24.01.2008; Az.: 6 AZR 519/07).

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Fleischwerk betreibt, als Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Die Beklagte kündigte nach rund vier Monaten das Arbeitsverhältnis.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis nur gewahrt ist, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genüge dafür nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild müsse erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, insbesondere komme es auf die Lesbarkeit des Namenszuges nicht an.

Zur Kündigungsfrist führten die Richter aus, dass während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. In diesem Fall gelte nicht die längere Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Hätten die Parteien eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart, greife die Kündigungsfrist von zwei Wochen unabhängig davon ein, ob die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch angemessen sei.

Sei die Probezeit in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, unterliege sie keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit einer vertraglich bestimmten Probezeit von sechs Monaten nutzten die Parteien lediglich den ihnen in § 622 Abs. 3 BGB zur Verfügung gestellten Rahmen aus, so die Richter. Eine Abweichung von Rechtsvorschriften, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Voraussetzung für eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sei, liege nicht vor.

Dieser Beitrag wurde am Jan 25, 2008 erstellt und zuletzt am Jan 25, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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