Zahlungen aus vom Arbeitgeber abgeschlossener Gruppenunfallversicherung nicht unbedingt steuerpflichtig
Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind nicht steuerpflichtig, wenn die Versicherungsleistung nicht als Arbeitslohn anzusehen ist. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.12.2007 entschieden. Für die Qualifizierung als Arbeitslohn – und damit den Steuerabzug – erachtete das Gericht es als entscheidend, dass sich die Zuwendung des Arbeitgebers bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung darstelle (Az.: 2 K 2214/07).

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber im Rahmen einer Gruppenversicherung eine Unfallversicherung für den Kläger «gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle» im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen abgeschlossen, die «Unfälle in der ganzen Welt» im beruflichen wie auch im Privatbereich umfasst. Seit einem schweren Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte im Jahr 1999 ist der Kläger Vollinvalide, schwerbehindert und bezieht eine Sozialversicherungsrente von derzeit monatlich etwa 860 Euro. Die Versicherung zahlte an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer wegen des Unfalls im Jahr 2003 einen Betrag, der vom Arbeitgeber nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als Arbeitslohn an den Kläger überwiesen wurde. 2006 übergab der Arbeitgeber dem Kläger einen Scheck über 11.600 Euro als Teil des verbleibenden Restbetrages der Versicherungsleistung von 25.550 Euro. Nach einer Entgeltbescheinigung für 2006 zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte der Arbeitgeber dem Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 25.550 Euro unter Abzug von Lohnsteuern und Sozialabgaben. Das Finanzamt führte die Veranlagung entsprechend durch und begründete die Behandlung der Versicherungsleistung als Arbeitslohn mit dem Argument, dass der Versicherungsschutz als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt worden sei. Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, dass die Versicherungsleistung als Schadenersatz nicht steuerbar sei, war erfolgreich.

Das FG führte aus, für die Qualifizierung der Versicherungsleistung als Arbeitslohn reiche es nicht aus, dass die Zuwendung des Arbeitgebers tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Es komme auch nicht darauf an, dass die Beitragszahlungen für die Unfallgruppenversicherung bei dem Arbeitgeber Betriebsausgaben darstellten. Ein diesbezügliches Korrespondenzprinzip gebe es nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zuwendung des Arbeitgebers sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweise. Das verneinte das FG hier. Der dem Kläger von der Gruppenunfallversicherung zugekommene Schadenersatz stelle sich nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft dar und damit nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es handele sich vielmehr um einen materiellen Ausgleich für den hier vorliegenden Personenschaden. Die Versicherung habe nicht als Lohnersatz dem Zweck gedient, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Solche Einnahmeausfälle würden über das Entgeltfortzahlungsgesetz beziehungsweise bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt, so das FG. Es verwies auf den Bundesfinanzhof. Dieser habe betont, dass letztlich nur solche Leistungen aus der Versicherung

Dieser Beitrag wurde am Jan 31, 2008 erstellt und zuletzt am Feb 14, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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