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| Muss der Bewerber seine Vorstellungskosten selber tragen ? | ||||||||||
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Nun, es kommt darauf an.
Sofern ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vorstellung auffordert, hat er diesem nach §§ 662 bis 676 BGB ohne Rücksicht darauf, ob später ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, die erwachsenden notwenigen Auslagen und Verdienstausfälle zu ersetzen.
Dazu gehören:
- Fahrtkosten
-Übernachtungskosten
-Verpflegungskosten
Allerdings ist ein vom Arbeitnehmer genommener Urlaubstag nicht ersatzfähig.
Stellt sich ein Arbeitnehmer aber unaufgefordert vor, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Vorstellungskosten.
Dieser Beitrag wurde am Nov 7, 2003 erstellt
und zuletzt am Dec 8, 2003 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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