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| Anspruch des Arbeitnehmers auf inhaltliche Gestaltung des Arbeitszeugnisses ? | ||||||||||
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Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer einen solchen Anspruch !
Ein Arbeitnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines inhaltlich richtigen Zeugnisses. Wenn der Arbeitgeber dagegen einwendet, das erteilte Zeugnis sei inhaltlich richtig und er habe demgemäß seinen Zeugnisanspruch erfüllt, so ist er als Schuldner dafür darlegungs- und beweispflichtig. Es ist also zuerst Sache des Arbeitgebers, ein Zeugnis im Einzelnen zu formulieren. Er ist in seiner Entscheidung frei, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften er hier mehr hervorheben will als andere. Werden aber in einem Arbeitszeugnis die Einzelbeurteilungen ausnahmsweise als "sehr gut" bewertet und wurde die Tätigkeit des Arbeitnehmers darüber hinaus als " sehr erfolgreich" hervorgehoben, so ist die abschließende Formulierung, der Arbeitnehmer habe immer "zu unserer vollen Zufriedenheit" (statt "vollsten Zufriedenheit") seine Aufgaben geleistet, unvereinbar mit den ausgezeichneten Einzelbewertungen. Die Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" entspricht einer guten Bewertung, eine sehr gute Bewertung entspricht der zusammenfassenden Beurteilung, wonach der Arbeitgeber zur "vollsten Zufriedenheit" gearbeitet hat. (vgl. insoweit auch BAG, Urt. v. 23.09.1992 - 5 AZR 573/91)
Dieser Beitrag wurde am Nov 7, 2003 erstellt
und zuletzt am Nov 29, 2003 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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