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| Muss eine Bewerberin Ihre Schwangerschaft vor der Einstellung dem potentiellen Arbeitgeber mitteilen ? | ||||||||||
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Nach wechselnder Rechtsprechung in der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht (Urt. vom 15.10.1992 - 2 AZR 227/92) entschieden, dass die Frage nach der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin in der Regel eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts enthält und damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 611 a BGB verstößt. Anderes könnte dann gelten, wenn eine Beschäftigung der Bewerberin auf Grund der Schwangerschaft gar nicht möglich wäre, die Bewerberin also für die in Rede stehende Arbeit objektiv ungeeignet sei. Gleiches dürfte dann gelten, wenn auf Grund einer objektiv bestehenden Gesundheitsgefahr die Arbeit von der Schwangeren nicht ausgeführt werden könnte. Nach neuerer Auffassung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. vom 06.02.03 - 2 AZR 621/01) verstößt die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung der Frau regelmäßig gegen § 611 a BGB. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann.
Dieser Beitrag wurde am Nov 14, 2003 erstellt
und zuletzt am Nov 29, 2003 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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