BGH führt seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen des Rücktritts vom Autokauf bei Übernahme des Altfahrzeugs fort
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bei Rückgängigmachung des Vertrags nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Nach einem Urteil des BGH vom 20.02.2008 (Az.: VIII ZR 334/06) gilt dies auch, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Käufer eines Neufahrzeugs zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Käufers übernimmt und einen dafür noch laufenden Kredit ablöst.

Im Herbst 2003 bestellte der Kläger bei der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, einen BMW X5. Das bisherige Fahrzeug des Klägers, ein BMW M5, dessen Erwerb die BMW-Bank finanziert hatte, wurde von der Beklagten gegen Ablösung des noch in Höhe von 38.628,40 Euro valutierenden Darlehens übernommen. Den Wert des Altfahrzeugs gaben die Parteien im Vertrag mit 32.500 Euro an; die Differenz zu dem Ablösebetrag in Höhe von 6.128,40 Euro wurde von der Beklagten als Preisnachlass für den Erwerb des Neufahrzeugs übernommen. Dementsprechend zahlte der Kläger an die Beklagte den vollen Preis für das Neufahrzeug – ein Teil des Kaufpreises wurde wiederum über ein Darlehen der BMW-Bank finanziert –, während die Beklagte den restlichen Kredit für das Altfahrzeug bei der BMW-Bank in voller Höhe ablöste.

Am 09.11.2004 erklärte der Kläger unter Berufung auf Mängel des Neufahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte war mit der Rückabwicklung einverstanden und nahm das Fahrzeug zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger – abgesehen von einer Nutzungsentschädigung, die er sich anrechnen lässt – volle Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises für das Neufahrzeug und Freistellung von seiner wegen des Neufahrzeugs eingegangenen Darlehensverpflichtung gegenüber der BMW-Bank verlangt. Die Beklagte hat den Rückzahlungsanspruch teilweise und den Freistellungsanspruch anerkannt. Im Übrigen vertrat sie aber die Auffassung, dass der Kläger das Altfahrzeug zurücknehmen müsse und daher in Höhe von 32.500 Euro - dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs - Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug nicht verlangen könne. Das Berufungsgericht nahm an, dass die Beklagte dem Kläger den vollen Kaufpreis für das Neufahrzeug zurückzahlen müsse. Der Kläger sei nicht verpflichtet, das Altfahrzeug zurückzunehmen.

Der BGH folgte der Meinung des Berufungsgerichts nicht. Er entschied in Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens, dass im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernommene Altfahrzeug rückabzuwickeln sei. Dies führe nach § 346 BGB dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zustehe und der Kläger der Beklagten Wertersatz für das von der Beklagten abgelöste Restdarlehen zu leisten habe. Der Wertersatzanspruch der Beklagten sei mit dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldieren.

Dieser Beitrag wurde am Feb 21, 2008 erstellt und zuletzt am Feb 21, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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