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| Überraschende Klauseln in AGB sind unwirksam ! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht ( § 305c BGB). Der überraschenden Klausel muss quasi ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungeffekt" innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschlusses begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss hierbei ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Das Überraschungsmoment ist desto eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Auch wenn eine AGB - Klausel nicht „überraschend" im genannten Sinn ist, so kann sie dennoch unwirksam sein, wenn sie nämlich nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. . Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist; § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB:
Klauseln sollten daher von Händlern, Arbeitgebern oder auch Vermietern nicht ungeprüft verwendet werden, sondern vor Vertragszeichnung von fachkundiger Stelle geprüft werden, um späteren Streit über die Wirksamkeit der verwendeten Klausel(n) zu vermeiden. Dieser Beitrag wurde am Feb 29, 2008 erstellt
und zuletzt am Feb 29, 2008 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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