Die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 (Az.: 2 BvL 1/06) verfassungswidrig. Wie das Gericht am 14.03.2008 mitteilte, seien § 10 Abs. 1 Nr. 1 a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung sowie alle nachfolgenden Fassungen mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit der Sonderausgabenabzug nicht den existenznotwendigen Aufwand der Steuerpflichtigen berücksichtige. Die gesetzlichen Höchstbeträge ermöglichten es dem Steuerpflichtigen nicht, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2010 eine Neuregelung zu treffen. Kläger sind ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt, seine nicht berufstätige Ehefrau und ihre sechs Kindern. Alle Familienmitglieder waren 1997 privat kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge beliefen sich auf 36.032,47 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Eheleute insgesamt Vorsorgeaufwendungen von etwa 66.000 DM geltend, darunter die genannten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der vom Finanzamt unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 EStG insgesamt zum Abzug zugelassene Betrag belief sich jedoch nur auf 19.830 DM. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig beschränkt. Der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichten, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Das BVerfG hat die Auffassung des BFH bestätigt. Die Regelungen seien mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich seien, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung verletze nicht im Hinblick darauf den allgemeinen Gleichheitssatz, dass der Vorwegabzug, der Selbstständigen für ihre Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungen gewährt werde, hinter den entsprechenden Beträgen der Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer (insbesondere Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG zurückbleibe.
Dieser Beitrag wurde am Mar 15, 2008 erstellt
und zuletzt am Mar 15, 2008 aktualisiert.
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